Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer?

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In seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (Az.: I R 26/15) lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ab. In der Mitteilung vom 23.03.2016 stellte der BFH heraus, dass es mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers nicht vereinbar sei, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichte.

Streitfall

Der BFH hatte sich mit der Vereinbarung eines alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu befassen.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte mit „seiner“ GmbH, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden kann, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Ziel war es, mit dem Guthaben einen vorgezogenen Ruhestand oder eine Altersversorgung für den Geschäftsführer zu schaffen. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass sich eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet werde, nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH vertrage. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt sei.

Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei einer GmbH sodann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.

Es läge also eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde. Die sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Deshalb sei ein Verzicht auf eine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit nicht vereinbar. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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