Arglist beim Fahrzeugkauf – muss der Verkäufer über einen bloßen Blechschaden aufklären?

  • 3 Minuten Lesezeit

Beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs sind regelmäßig viele Dinge zu beachten. Erwirbt man keinen Neuwagen, läuft man Gefahr, dass sich nach dem Kauf versteckte Mängel präsentieren. Ist der Erwerber Verbraucher, kann er jedenfalls bis zu einem Jahr Mängelgewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Zeigt sich in der Mangel jedoch nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden, muss der Erwerber beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Ein teures Sachverständigengutachten ist dann meist unvermeidlich.

Hiervon zu unterscheiden ist die Anfechtung des Kaufvertrages. Hat der Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrages bestimmte Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Fahrzeugs gemacht, obwohl er wusste, dass diese nicht zu treffen, oder hat er es unterlassen über wesentliche Umstände aufzuklären, kann sich der Kunde bereits aus diesem Grunde vom Kaufvertrag lösen. Die Frist beginnt hierbei, im Gegensatz zur Mängelgewährleistung, nicht mit dem Erwerb des Fahrzeugs, sondern läuft ab Kenntnis des Käufers von der Täuschung und beträgt ein Jahr. Es werden dem Verkäufer umfangreiche Information und Aufklärungspflichten auferlegt, da es sich beim Erwerber regelmäßig um eine fachunkundige Person handelt, welche keine Informationen zu der Historie des Fahrzeugs besitzt. Der Verkäufer hat entsprechend einen Wissensvorsprung. Mit der Reichweite der Informationspflichten hatte sich Anfang des Jahres das Oberlandesgericht Braunschweig auseinanderzusetzen.

Im streitgegenständlichen Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig vom Januar 2015 erwarb der Käufer ein Fahrzeug, von welchem ihm bekannt war, dass Reparaturkosten in Höhe von 2.000,00 € angefallen waren. Die Frage an den Verkäufer, ob das Fahrzeug einen Unfall gehabt habe, verneinte dieser jedoch. Kosten seien im Rahmen von Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen entstanden. Später stellte sich heraus, dass der Wagen in zwei Unfälle verwickelt war. Der Mann wollte den Kaufvertrag rückgängig machen und hat das Geschäft wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das Oberlandesgericht Braunschweig gab dem Käufer Recht. Dem Verkäufer obliegt die Pflicht den Käufer auch über sogenannte Blechschäden, die ohne weitere nachteilige Folgen für das Fahrzeug sind, aufzuklären. Es kann nicht in das Ermessen des Verkäufers gestellt sein, ob dieser einen Schaden für erheblich oder unerheblich hält.

Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde, ist hierbei nicht von Bedeutung. Auch ohne Nachfrage des Käufers hätte der Verkäufer die Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen mitteilen müssen. Er muss das volle Ausmaß des Unfallschadens mitteilen, es sei denn, der Schaden stellt sich als derart unerheblich dar, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss des Erwerbers hiervon nicht beeinflusst werden kann. Hiervon sind jedoch nur ganz geringfügige, äußere Schäden umfasst, wie beispielsweise Lackschäden. Bei Reparaturkosten in Höhe von 2.000,00 € kann nicht mehr von einem bloßen Bagatellschaden ausgegangen werden.

Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig werden die Informationsrechte des Käufers eines Fahrzeugs gegenüber dem Verkäufer gestärkt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist oder ob es sich beim Verkäufer um einen gewerblichen Händler handelt. Entscheidend ist der Wissensvorsprung des Verkäufers hinsichtlich des Fahrzeugs. Die Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung kann sowohl durch einen Unternehmer als auch durch einen Verbraucher vorgenommen werden und bietet die Möglichkeit, unredliche Geschäftspraktiken noch im Nachhinein zu sanktionieren.

Jörg Neuber

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Neuber

Beiträge zum Thema