Artgerechte Haltung von Pferden

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Pferden ist täglich Auslauf zu gewähren

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4.12.2006, Az. 23 K 4059/05

Der Sachverhalt

Eine Pferdehalterin hielt mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferde unter unzureichenden Haltungsbedingungen. Es handelte sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährtem Auslauf. Der Auslauf wurde nachweislich nicht täglich gewährt. Daraufhin wurde durch das Veterinäramt u. a. verfügt, dass allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im Freien anzubieten sei.

Die Pferdehalterin erhob Klage gegen diesen Bescheid. Die Verfügung wurde angegriffen, weil das Auslaufangebot auch für das Winterhalbjahr und für widrige Witterungsumstände gefordert wurde. Dies sei weder unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Angemessenheit haltbar. In den Wintermonaten sowie bei schlechten Witterungsbedingungen ergebe sich ein von der Tierhalterin nicht zu vertretendes praktisches Problem bei der angeordneten Bewegungsmöglichkeit. Es stehe nur ein Paddock zur Verfügung.

Dieses könne jeweils nur von einem Teil der Tiere gleichzeitig genutzt werden und insofern sei es, insbesondere wegen der kurzen Tageslichtzeit im Winter, nicht möglich, allen Pferden einen 3- bis 4-stündigen Aufenthalt im Freien zu gewähren. Des Weiteren sei es im Falle von Dauerfrost bzw. dauerhaftem Regen nicht geboten, Pferde im Freien zu halten, da dies erhöhte Verletzungsgefahr berge. Im Übrigen sei die von ihr bisher praktizierte Pferdehaltung absolut üblich.

Die Entscheidung

Die Pferdehalterin hat mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Verfügung wurde derart begründet, dass es zu einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen.

Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMELV. Danach sei Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten.

Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko für die Pferde dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit nicht abhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr freistehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.


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