Rechtfertigt das bloße Erscheinen eines potenziell gefährlichen Tieres alleine die Tierhalterhaftung?

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AG Offenbach | Urteil vom 12.05.2014 (Az: 38 C 205/13)

Der Sachverhalt:

Auszug aus dem Urteil:

„Erleidet die Halterin eines Dackels eine Fraktur des linken Handgelenks und eine Distorsion des linken Ellenbogens durch einen kräftigen Ruck ihres Dackels an der Leine, als die Halterin eines Dobermanns auf einem Pferd auf einem Wiesenweg auf die Dackelhalterin zureitet und der Dobermann sich einige Schritte auf die Dackelhalterin zubewegt, aber sofort zurückgerufen wird, als sich die Halterin des Dobermanns noch ca. 20 bis 40 Meter von der Dackelhalterin entfernt befindet, greift die Tierhalterhaftung noch nicht ein, weil deren Schutzzweck nicht tangiert ist. Das bloße Erscheinen eines potentiell gefährlichen Tieres allein kann die Tierhalterhaftung nur dann rechtfertigen, wenn dadurch ein Mensch direkt geschädigt wird (und dies auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegt; beispielsweise beim plötzlichen Auftauchen eines sehr großen unangeleinten Hundes), nicht aber wenn der betroffene Mensch durch ein – sozusagen – dazwischentretendes eigenes Tier maßgeblich verletzt wird.“

Die Entscheidung:

Die Halterin des Dobermanns haftet auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB, weil sie weiter geritten ist anstatt umzukehren. Ihr kann keine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Dackelhalterin vorgeworfen werden. Sie musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass die Dackelhalterin sich allein aufgrund ihres Erscheinens mit dem Pferd und dem Dobermann in weiter Entfernung die Hand brechen würde, weil der Dackel eine derartige Erscheinung nicht verkraften würde. Auch wäre es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Alltag, hier von der Reiterin mit Hund ein Umkehren zu verlangen, da auf der Straße und auf dem Feld allenthalben Hunde und Reiter auftauchen können.

Quelle: EUDequi-Newsletter „Wissenswertes und Aktuelles aus dem Pferderecht“ | https://eudequi.de/


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