Schreckreaktion von Pferden

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Verwirklicht die physische Anwesenheit eines Hundes in einiger  Entfernung zu einem Pferd (hier Kutsche) bereits die Tiergefahr?

OLG München Urteil vom 13.01.2021 – Az: 10 U 4894/20

Sachverhalt:

Der Kläger befuhr mit seiner Kutsche einen Feldweg. Etwa 50 m neben dem Feldweg auf einer Kuppe tauchte plötzlich ein Hund auf, der aber abrupt stehen blieb, als er die Pferdekutsche sah. Durch die Schreckreaktion der Pferde auf dieses „Ereignis“ stürzte der Kläger und verklagte den Hundehalter auf Schadensersatz.

Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht konnte ein Verschulden des Hundehalters nicht feststellen. So hieß es unter anderem im Urteil, dass ein Verschulden in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Hundehalterin ihren Hund unbeaufsichtigt hätte frei herumlaufen lassen oder derart weit von ihrem Hund entfernt gewesen wäre, dass sie ihrer Aufsichtspflicht bei Wahrnehmung der Kutsche nicht mehr hätte nachkommen können. Da sich die Hundehalterin nach Überzeugung des Gerichts aber in einem Abstand von 3-6 Metern zu ihrem Hund befand, käme eine Aufsichtspflichtverletzung jedoch nicht in Betracht.

Weiter führte das Gericht aus, dass auch unter zugrunde legen der Angaben des Klägers, die beklagte Hundehalterin sei jedenfalls 60 m vom Hund entfernt gewesen, sich keine Haftung der Beklagten ergäbe. Eine mangelnde Beaufsichtigung des Hundes durch die Beklagte hätte sich auf das Unfallgeschehen nicht kausal ausgewirkt. Der Kläger hatte nämlich vorgetragen, dass sich beide Tiere zunächst nicht sehen konnten und der Hund an der Kuppe nur „abrupt abbremste“, weil er sich bei Wahrnehmung der Pferde erschrocken hätte. Ein Hundehalter hätte nach Auffassung des Klägers „Stopp“, „Platz“ oder „Bei Fuß“ gerufen. Aus Sicht der Pferde mache es aber keinen Unterschied, so das Gericht, ob der Hund abbremst, als sich die Tiere erstmals sehen konnten, weil er sich erschrocken hat oder weil er von seinem Halter hierzu aufgefordert wurde. Der Hund der Beklagten hätte sich – nach eigenen Angaben des Klägers – genauso verhalten, wie wenn die Beklagte ihm ein Stoppzeichen zugerufen hätte. Das vom Kläger der Beklagten vorgeworfene Fehlverhalten hätte sich mithin im Unfallgeschehen nicht ausgewirkt, da der Hund von selbst das tat, was veranlasst worden wäre, nämlich stehen zu bleiben. Daran ändere auch nichts, dass es sich nach Angaben des Klägers hierbei um ein „dynamisches“ Geschehen dergestalt handele, dass der Hund nach seinem Auftauchen und Abbremsen gleich wieder verschwunden sein soll.

Quelle: EUDequi-Newsletter „Wissenswertes und Aktuelles aus dem Pferderecht“ | https://eudequi.de/



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