Arzt- bzw. Zahnarzt-Kooperationsverträge (v.a. BAG, MVZ)

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Die Kooperation zwischen Ärzten, insbesondere die Berufsausübungsgemeinschaft –früher: Gemeinschaftspraxis – bewirkt eine starke gesellschaftsrechtliche Bindung. Dies gilt für die örtliche, aber umso mehr für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), wie auch für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ). Dementsprechend empfiehlt sich unbedingt eine gründliche Prüfung, ob die persönlichen und inhaltlichen Voraussetzungen für ein auf Dauer angelegtes Unternehmen ausreichend sind. Zu fragen ist vor allem nach folgenden Aspekten:

I. Strategische Orientierung

  1. Warum soll eine Kooperation in welcher Form (z. B. Berufsausübungsgemeinschaft) angestrebt werden, welche individuellen Ziele sind daran geknüpft und welches Leitmotiv über ihre Gründung gibt es?
  2. Gibt es unter den zukünftigen Partnern über Sympathiewert und medizinisches Denken hinaus mentale und perspektivische Übereinstimmungen?
  3. Existiert Einigkeit hinsichtlich der Leistungsbereitschaft unter Berücksichtigung von Lebenszielen (Familie, Freizeit, Hobby, Eigenheim)?
  4. Sind die Persönlichkeitsmerkmale (großzügig, kleinlich, Workaholic, Egozentriker) und die Prioritäten in der Lebensführung für eine dauerhafte gegenseitige Akzeptanz ausreichend tragfähig?
  5. Passen die fachlichen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen?
  6. Gibt es übereinstimmende Vorstellungen zu ärztlichen Tätigkeitsschwerpunkten, Fortbildung und Führungsverantwortung?
  7. Wie soll das geplante Leistungsspektrum definiert und aufgeteilt werden?
  8. Welche Vorstellungen bestehen von der Praxisorganisation, den Sprechstunden, der Praxisausstattung, dem EDV-Einsatz, dem Investitionsverhalten?
  9. Wie sollen Personalführung, Personaleinsatz und Personalbedarf geregelt werden? Ist die – bloße – Praxisgemeinschaft (reine Ausgabenverteilung) möglich?
  10. Wie soll sich die Berufsausübungsgemeinschaft im Markt positionieren?
  11. Welche Auswirkungen hat das auf das Angebotsspektrum, das Erscheinungsbild der Praxis, die Einrichtung, die Kleidung, den Service und den Kommunikationsstil?
  12. Welche wirtschaftlichen Erwartungen sind mit der Berufsausübungsgemeinschaft verbunden? Besteht wirtschaftliche Stabilität (Bank)?

II. Rechts- und Steuerfragen (Rechtsanwalt)

  1. Welche juristischen Auswirkungen ergeben sich aus dem Kooperationsvertrag? Was ist die richtige Rechtsform? Wie wird gegründet? Was sind die steuerlichen Wirkungen?
  2. Wird ein sozialrechtliches Nachbesetzungsverfahren im überversorgten Planungsbereich vorab notwendig?
  3. Müssen die Ehe- oder Lebenspartner eingebunden werden? 
  4. Müssen bestehende Mietverträge mitberücksichtigt werden? 
  5. Müssen bestehende Arbeitsverträge übernommen werden? 
  6. Wie sind die einzelnen Vertragsklauseln verständlich und anwaltlich konkret wirksam zu formulieren?
  7. Was sieht das Berufsrecht als Standesrecht vor (Ärztekammer)?
  8. Besteht beiderseits ein ausgeglichenes Potenzial zu Konfliktlösung und Kompromissbereitschaft? Wie stellen sich die Partner die Beendigung bzw. Auseinandersetzung der Gesellschaft vor?

Ich weise darauf hin, dass die erteilte Information unverbindlich ist und eine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Eine fachanwaltliche Beratung ist m.E. stets notwendig.

Gerne berate ich Sie zu Fragen des Kooperationsvertrags bzw. Gemeinschaftspraxisvertrags und zu weiteren Fragen v. a. im Rahmen einer Gründungsberatung und Auseinandersetzungsberatung nach Ausscheiden eines Arztes.

Oliver Wicher

Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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