Asset Protection (Vermögenssicherung) - Vermögen vor zukünftigem Gläubigerzugriff rechtzeitig schützen

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Mit dem Begriff Asset Protection sind rechtlich zulässige Gestaltungen gemeint, die das Ziel verfolgen, das private Vermögen oder Erträge aus privatem Vermögen, dem Zugriff zukünftiger Gläubiger zu entziehen.

Grundvoraussetzung für einen rechtlich zulässigen und damit wirksamen Vermögensschutz ist allerdings, dass die Schutzmaßnahmen vollzogen worden sind, bevor sich ein künftiges Haftungsrisiko verwirklicht hat.

Hat sich bereits ein Haftungstatbestand manifestiert (Insolvenznähe, Inanspruchnahme auf deliktischen oder vertraglichen Schadensersatz, Geschäftsführer oder Vorstandshaftung), so stellen alle Maßnahmen der Asset Protection strafbare Handlungen des Vermögensinhabers und auch dessen steuerlichen und anwaltlichen Beraters dar: Dies sind insbesondere die Straftatbestände der Insolvenz- oder Konkursverschleppung, der Untreue, der Vollstreckungsvereitelung u.a., bzw. auf Seiten des Beraters eine strafbewährte Beihilfe zu diesen Delikten.

Zudem sind dann alle „vermögenssichernden” Verfügungen durch das Anfechtungsgesetz sanktioniert und können durch die Gläubiger rückgängig gemacht werden.

Eine legale Vermögenssicherung ist dann ausgeschlossen.

Bildlich gesprochen heißt dies, dass die Vermögensicherung durch entsprechende rechtliche Gestaltungen bereits abgeschlossen sein muss, bevor die ersten dunklen Wolken am Horizont des Vermögensinhabers für Dritte nachweislich in Erscheinung getreten sind. 
Daher ist oberste Prämisse der Asset Protection das rechtzeitige Handeln des Vermögensinhabers.

Da der Eintritt einer Haftungslage in der Regel zeitlich nicht verlässlich prognostizierbar sein wird, ist der einzig richtige Zeitpunkt für die vermögensichernde Neuordnung des Vermögens bereits derjenige, in welchem der Vermögensinhaber sich zukünftigen Haftungsrisiken durch Übernahme risikoträchtiger Aufgaben aussetzt. Hierbei kann es sich um die Übernahme der Organstellung als Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, als GmbH-Geschäftsführer oder der Bestellung als Nachtragsliquidator, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker bzw. ein Tätigwerdens als Vermögensverwalter auf vertraglicher Grundlage handeln.

Ist der richtige Zeitpunkt verpasst, kann das Vermögen nicht mehr legal vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden.

Herausragende Bedeutung haben die Maßnahmen der Vermögensicherung insbesondere bei allen Unternehmern, die Ihre freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht haftungsbeschränkten Gesellschaftsform, wie etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben. Hier besteht regelmäßig die Gefahr, dass Haftungsrisiken aus der unternehmerischen Sphäre voll auf das private Vermögen durchschlagen, der Unternehmer so neben dem Betriebsvermögen auch mit seinem Privatvermögen uneingeschränkt haftet.

Hier gilt es, durch die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform, die Haftung auf das Betriebsvermögen zu beschränken und so Zugriff der Gläubiger auf das Privatvermögen auszuschließen.

Haben Sie Fragen zur Sicherung Ihres Vermögens? Kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns darauf, mit Ihnen ins Gespräch zu kommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich



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