Asset Protection und Vermögensschutz

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1. Asset Protection - was ist das?

Bei Asset Protection geht es darum, das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Gläubiger können z.B. Geschäftspartner, Banken, Finanzämter, der Ehegatte oder Pflichtteilsberechtigte sein.

Unternehmer (m/w/d) und andere haftungsgefährdete Personen sind ständig mit Haftungsrisiken konfrontiert. Asset Protection zielt darauf ab, das Vermögen von haftungsgefährdeten Personen durch aktive vorbeugende Gestaltung zu schützen. Asset Protection ist dagegen kein Steuersparmodell.

Erreicht wird Vermögensschutz häufig dadurch, dass Haftungsrisiko und Vermögen getrennt werden, insbesondere indem die haftungsgefährdete Person das Vermögen auf einen haftungsbeschränkten Rechtsträger oder auf eine Vertrauensperson überträgt. Mit der Vermögensübertragung geht jedoch häufig ein gewisser Kontrollverlust und eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Vermögenserträge einher. Daher sollten entsprechende Maßnahmen stets wohl überlegt sein.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick der zivilrechtlichen Möglichkeiten zum Schutz des unternehmerischen und privaten Vermögens geben. Gleichzeitig werden die Grenzen aufgezeigt, die Gestaltungen zum Vermögensschutz durch das Anfechtungsrecht gezogen sind.

2. Wann Vermögensschutz umsetzen?

Wirksamer und legaler Vermögensschutz kann immer nur vor einem Haftungsfall umgesetzt werden. Asset Protection ist stets eine Vorsorgemaßnahme, die nur frühzeitig und prophylaktisch erfolgen kann. 

Ist der Haftungsfall bereits eingetreten ist wirksamer Vermögensschutz nicht mehr möglich. Zudem können Vermögenverschiebungen nach Haftungseintritt nichtig sein oder sogar eine Straftat darstellen (z.B. gem. §§ 283 ff. StGB). Wir beraten Sie ausschließlich zu legalen Schutzmaßnahmen.

Unternehmer und haftungsgefährdete Personen müssen daher rechtzeitig handeln.

3. Schutz des unternehmerischen Vermögens

a. Haftungsbeschränkte Rechtsform

Viele Unternehmer beginnen ihre geschäftliche Tätigkeit in einer einfachen und kostengünstigen Rechtsform wie dem Einzelunternehmen oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Nachteil dieser Rechtsformen ist die unbegrenzte persönliche Haftung der Inhaber mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Unternehmer sollten daher Ihr wachsendes Unternehmen rechtzeitig in eine haftungsbeschränkte Rechtsform wie die GmbH oder die GmbH & Co. KG umwandeln. Für Freiberufler besteht daneben die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).

Mehr zur Umwandlung in eine haftungsbeschränkte Rechtsform können Sie in diesen Rechtstipps lesen:

Ggf. ist aus steuerlichen Gründen auch ein Holding-Modell interessant.

b. Haftungsbegrenzung in Geschäftsführerverträgen

Geschäftsführer und Vorstände sollten ihr persönliches Haftungsrisiko durch geeignete Klauseln in ihren Anstellungsverträgen begrenzen. Mögliche Regeln zur Haftungsbeschränkung in den Dienstverträgen können bspw. umfassen:

  • Ausschluss von Fahrlässigkeit
  • Haftungshöchstgrenzen
  • Kurze Ausschlussfristen
  • Regelung der Beweislast
  • Anspruch auf Abschluss einer D&O Versicherung

c. Haftungsbeschränkung in Verträgen mit Kunden und Lieferanten

Das Unternehmen sollte das eigene Haftungsrisiko gegenüber Kunden und Lieferanten durch Vertrag bzw. Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reduzieren. Typische Klauseln zur Haftungsbeschränkung sind etwa:

  • Ausschluss von bestimmten Schadensarten (Folgeschäden, entgangener Gewinn)
  • Ausschluss von Fahrlässigkeit
  • Haftungshöchstbeträge
  • Keine Haftung bei Kenntnis des Vertragspartners
  • Ausschluss gesetzlicher Gewährleistung
  • Verkürzung von Verjährungsfristen
  • Verteilung der Beweislast

d. Haftpflichtversicherungen

Flankierend kommt sowohl für die handelnden Personen als auch für das Unternehmen der Abschluss von Haftpflichtversicherungen in Betracht.

4. Schutz des privaten Vermögens

a. Vermögensübertragungen in der Familie

Der Haftungsgefährdete kann Vermögen durch Schenkung auf Vertrauenspersonen übertragen und somit dem Zugriff von Gläubigern entziehen. Essenziell ist eine stabile Vertrauensbeziehung zu dem Beschenkten, da der Schenker durch die Schenkung die Einflussmöglichkeit auf die Vermögenswerte verliert.

Für Schenkungen im Familienkreis können hierfür die alle 10 Jahre neu entstehenden schenkungsteuerlichen Freibeträge genutzt werden, insbesondere:

  • Ehegatten: 500.000,- Euro
  • Kinder: 400.000,- Euro
  • Enkel: 200.000,- Euro

Zudem besteht eine schenkungsteuerliche Privilegierung für die Übertragung des Familienheims auf den Ehegatten bzw. Kinder.

Zur Störfallvorsorge werden in den Überlassungsverträgen regelmäßig Rückübertragungsrechte zugunsten des Schenkers vereinbart. Im Licht einer wirksamen Asset Protection sind derlei Rückforderungsrechte ein zweischneidiges Schwert, da sie ggf. von Gläubigerin gepfändet werden können.

Alternativ kann sich der Schenker an der Wohnimmobilie ein dingliches Wohnrecht gewähren lassen, das bei entsprechender Gestaltung nicht pfändbar ist. Ein Nießbrauchrecht gewährt zwar weiterreichende Rechte, es ist jedoch auch pfändbar.

Details zum Thema Verschenkung von Unternehmen bzw. interner Nachfolge können Sie hier nachlesen.

b. Güterstand und Ehevertrag

Die vermögende Person kann sich durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags für den Fall der Scheidung vor Ansprüchen seines Ex-Partners schützen. 

Besonders groß ist das Haftungsrisiko im Bereich des ehelichen Güterrechts im gesetzlichen Güterstand aufgrund des Zugewinnausgleichsanspruchs. Der gesetzliche Güterstand kann jedoch dahingehend modifiziert werden, dass die Zugewinnausgleichsforderung ausgeschlossen oder beschränkt wird, bspw. indem bestimmte Vermögenswerte wie das Unternehmen oder Immobilien vom Zugewinn ausgenommen werden.

Weitere Regelungsbereiche eines Ehevertrags können der Versorgungsausgleich (d.h. die Teilung von Rentenpunkten) sowie der nacheheliche Unterhalt sein.

Zur Verschiebung von Vermögenswerten von einem Ehegatten auf den anderen bietet es sich oft an, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden und in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Hierdurch entsteht eine schenkungsteuerfreie Zugewinnforderung, die vertraglich gestaltet werden kann.

Wird gleichzeitig nach Ablauf einer gewissen Schamfrist der Rückwechsel von der Gütertrennung in den gesetzlichen Güterstand vereinbart spricht man von einer sog. Güterstandschaukel.

c. Familiengesellschaft und Familienpool

Eine Familiengesellschaft kann eine sinnvolle Maßnahme sein, um das Vermögen langfristig in den Händen der Familie zu erhalten. Für Mehr Informationen zum Thema Familienpool lesen Sie bitte diesen Rechtstipp.

Unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes ist hervorzuheben, dass Gläubiger eines Gesellschafters nicht mehr auf die einzelnen Vermögenswerte zugreifen können, wenn diese in die Familiengesellschaft eingebracht wurden. Der Pfändung unterliegt allerdings der Gesellschaftsanteil an dem Familienpool. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass der betreffende Gesellschafter bei Pfändung seines Anteils aus der Gesellschaft ausscheidet. In diesem Fall erhält der Gläubiger bei erfolgreicher Pfändung eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen. Die Abfindung wiederum kann durch gesellschaftsvertragliche Regelung erheblich reduziert werden (etwa um ein Drittel unter den Verkehrswert).

d. Familienstiftung

Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung kann eine wirksame Maßnahme zur Asset Protection sein. Allerdings verliert der Stifter weitgehend seine Einflussmöglichkeiten auf die Vermögenswerte. Geleitet wird die Stiftung durch ihren Vorstand.

Eine Stiftung hat keine Anteilseigner, sodass es keine Anteile gibt, die Gläubiger pfänden könnten.

Als Zuwendungsempfänger (sog. Destinatäre) der Stiftung können der Stifter und seine Familie festgelegt werden (sog. Familienstiftung). Eine Stiftung nur zugunsten des Stifters ist dagegen unzulässig.

Die Leistungen der Stiftung an die Destinatäre unterliegen grundsätzlich der Pfändung, sie können jedoch auch pfändungsfrei ausgestaltet werden, z.B. indem den Destinatären kein durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen der Stiftung eingeräumt wird und die Zuwendungen unterhalb der Pfändungsgrenzen liegen.

e. Erbrechtliche Maßnahmen

Die haftungsgefährdete Person kann durch Testament oder Erbvertrag enterbt werden. Bei erfolgter Erbeinsetzung kann sie die Erbschaft ausschlagen, um den Zugriff von Gläubigern auf den Nachlass zu verhindern.

Alternativ ist auch ein sog. Überschuldetentestament denkbar, in dem der Haftungsgefährdete als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird verbunden mit Dauertestamentsvollstreckung und Anweisungen an den Testamentsvollstrecker, dem Vorerben pfändungsfreies Vermögen zuzuwenden.

Möglich ist auch, einen Dritten als Erben einzusetzen verbunden mit der Auflage der haftungsgefährdeten Person Zuwendungen zu erteilen, auf deren Erfüllung die haftungsgefährdete Person keinen Anspruch hat.

Im Wege von Vermächtnissen können dem Haftungsgefährdeten unpfändbare Leistungen zugewandt werden wie ein Wohnrecht oder Geldbeträge unterhalb der Pfändungsgrenze.

Zu berücksichtigen ist, dass in den vorstehenden Konstellationen Pflichtteilsansprüche entstehen können, die der Pfändung unterliegen. Insofern sollte an eine Absicherung durch vertragliche Pflichtteilsverzichte gedacht werden.

f. Pfändungsschutzkonto      

Ein Girokonto kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) umgewandelt werden. Ein bestimmter Sockelbetrag auf dem P-Konto kann nicht gepfändet werden (derzeit: 1.410,- Euro). Auf diesen Betrag können Gläubiger nicht zugreifen. Dieser Mindestbetrag soll dem Schuldner als Existenzminimum erhalten bleiben.

5. Grenzen des Anfechtungsrechts

Jede der oben genannten Maßnahmen unterliegt dem Vorbehalt des Anfechtungsrechts, d.h. jede Maßnahme kann bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands rückabgewickelt werden. Das Anfechtungsrecht dient der Vereitelung von bestimmten Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger bzw. der Gleichbehandlung aller Gläubiger.

Die Anfechtungstatbestände werden im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung durch das Anfechtungsgesetz (AnfG) und im Kontext einer Insolvenz durch die Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die relevanten Anfechtungstatbestände sind u.a.:

  1. Schenkungsanfechtung: Anfechtbar ist jede unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden (§ 4 AnfG bzw. § 134 InsO).
  2. Vorsatzanfechtung: Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte (§ 3 Abs. 1 AnfG bzw. § 133 Abs. 1 InsO).
  3. Entgeltlichkeitsanfechtung: Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung/Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 4 AnfG bzw. § 133 Abs. 4 InsO).

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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