Asylantrag und Aufenthaltstitel. Spurwechsel zum Aufenthalt nach FachkräfteeinwanderungsG

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Es gilt die sog. Aufenthaltssperre des § 10 AufenthaltsG

Diese bedeutet: Wenn ein Asylantrag als unanfechtbar abgelehnt worden ist oder zurückgenommen worden ist, darf der betroffenen Person ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz nur aus völkerrechtlichen, humanitären oder politschen Gründen erteilt werden, es sei denn, es liegt ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor. Ein solcher Anspruch liegt aufgrund der restriktiven Rechtsprechung selten vor. 

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Neu: Nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz gilt ab dem 1. März 2024, dass Asylantragsteller, die vor dem 29. März 2023 in die Bundesrepublik eingereist sind und ihren Asylantrag zurückgenommen haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder § 19c Abs. 2 AufenthaltsG erhalten können. Nach diesen Vorschriften sollen; bzw. können Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die eine Berufsausbildung oder eine akademische Ausbildung haben oder aber bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen. Ausländische Berufsausbildung und akademische Ausbildung müssen jedoch den deutschen gegenüber gleichwertig sein. 

§ 19c Abs. 2  AufenthaltsG ermöglicht - wie bisher - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur qualifizierten Beschäftigung bei Vorliegen ausgeprägter berufpraktischer Kenntnisse, wenn die Beschäftigungsverordnung dies zulässt. 

Beschäftigungsverordnung

Neu: Nach § 6 BeschV (neu) gilt dies nicht mehr nur für IT-Spezialisten wie bisher, sondern für alle Berufe. Erforderlich sind nunmehr (1) eine mindestens zwei-jährige Berufserfahrung, die in den letzten 5 Jahren erworden wurde und die die Person zu der Beschäftigung befähigt, (2) ein Arbeitsplatz oder ein Arbeitsangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt und (3)  eine von dem ausländischen Staat anerkannte zwei-jährige Ausbildung oder ein ausländischer staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder ein im Ausland erworbener Berufsabschluss, der weiterhin bestimmte Anforderungen unter anderem nach dem BerufsbildungsG oder der Handwerksordnung erfüllen muss. Ob diese neuen Vorschriften ein großer Fortschritt in Richtung Deckung des Fachkräftebedarfs sind, ist zweifelhaft. Jedenfalls ist es sicher ein Fortschritt in Richtung komplizierte Gesetze und Verordnungen und Überforderung der Verwaltung.

Tipp: Wenn Sie Asylantragsteller/-in sind, kümmern Sie sich sobald wie möglich um die Anerkennung Ihrer ausländischen Abschlüsse und besorgen Sie jegliche Nachweise über Ihre beruflichen Tätigkeiten im Heimatland!       


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