Asylbewerbern aus Libyen

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Die Kanzlei mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Friedrich aus Stuttgart informiert:

Nur im Erfolgsfall steht den Klägern ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland zu. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die Betroffenen aufgrund eines bestimmten Verfolgungsgrundes mit landesweiten Verfolgungshandlungen ihres Heimatstaates oder dortiger Gruppen rechnen müssen. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter, etwa bürgerkriegsbedingter, Schaden droht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte dies bei keinem der Kläger erkennen können und die Asylanträge abgelehnt.

Bei der Überprüfung der ablehnenden Bescheide hatte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts grundsätzliche Fragen zu beantworten sowohl zur Sicherheitslage in Libyen als auch zur Verfolgungsgefahr im Allgemeinen und für die Volksgruppen der Palästinenser und Tawergha im Besonderen. Auch ging es um eine mögliche Verfolgungsgefahr, die für Sympathisanten und Unterstützer des ehemaligen Gaddafi-Regimes besteht. Unter Berücksichtigung der sehr schwierigen und instabilen Lage in Libyen hatte das Gericht zu beurteilen, ob die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder die durch die einzelnen Kläger vorgetragene individuelle Situation zu einem asylrechtlichen Schutzstatus führt. Beurteilungsgrundlage waren die vorliegenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes, Berichte von Nichtregierungsorganisationen und zahlreiche weitere Erkenntnismittel. Unter Würdigung des jeweiligen individuellen Vortrags der Kläger ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass lediglich das Verfahren der Kläger, die der Volksgruppe der Tawergha angehören, teilweise Erfolg hat. Nach Überzeugung der Kammer sind Mitglieder dieser aus ihrer Heimatstadt Tawergha vertriebenen Volksgruppe bei einer Rückkehr nach Libyen aufgrund einer ihnen zugeschriebenen Nähe zum ehemaligen Gaddafi-Regime einer asylrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt. In den übrigen verhandelten Fällen sahen die Richter keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung.



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