Auch eine Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG über die Kanzlei Maiwald erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG über die Kanzlei Maiwald wegen „Unterlassung Carrybag“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung geht es um das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Einkaufskorb, der unter dem Namen „carrybag“ vertrieben wird. Die Merkmale des entsprechenden Einkaufskorbs werden in der Abmahnung wie folgt beschrieben:

  • kastenförmiger, leicht konisch nach unten zulaufender Tragekorb,
  • Metallhenkel mit dunklem kunststoff- oder gummiartigem Überzug des oberen Griffteils des Henkels,
  • schwarzummantelter Griff,
  • Verbindung zwischen Korpus und Taschenkörper mittels einzelner Bänder mit Abstand zueinander (Zebrabebänderung)

Im Weiteren wird auf ein Angebot des Abgemahnten über einen Einkaufskorb im Internet verwiesen. Zu diesem Angebot werden die folgenden Vorwürfe erhoben:

„Wie unsere Mandantin feststellen musste, bieten Sie (...) einen Einkaufskorb an, der dem Korb unserer Mandantin nicht nur ähnlich, sondern nahezu identisch ist und unzweifelhaft den sehr weiten Schutzbereich des „carrybag“ tangiert.“

Und:

„Da der „carrybag“ darüber hinaus über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfügt und insbesondere die Zebrabebänderung herkunftshinweisend wirkt, tangiert das Anbieten, Bewerben und Vertreiben des Korbes auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche unserer Mandantin.“

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000,00 Euro übernehmen (3.020,34 Euro).

Die mit dem Schreiben übersandte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,-- Euro unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vor. Des Weiteren sieht die Erklärung Verpflichtungen zur Auskunfterteilung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum Schadenersatz und zur Zahlung der Anwaltskosten vor.

Meine Einschätzung:

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der Verletzung der Rechte an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.

Besonders wichtig: Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachverhaltes müssen Sie unbedingt klären, von welchem Lieferanten die streitgegenständlichen Produkte bezogen worden sind und ob der Vertrieb der Produkte auch an gewerbliche Abnehmer erfolgt ist. Je nach Fall bestehen nämlich unter Umständen weitreichende Folgeansprüche.

Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sehr schnell klären, wie Sie in der Angelegenheit weiter vorgehen wollen. Dies gilt sowohl für das Vorgehen gegenüber dem eigenen Lieferanten und gegebenenfalls den eigenen gewerblichen Abnehmern als auch für das Vorgehen gegenüber der Abmahnerin.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG über die Kanzlei Maiwald erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de



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