Auch Handwerker müssen über Widerrufsrecht belehren, sonst entfällt der Vergütungsanspruch für Dienstleistungen!

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Die Tatsache, dass man im Onlinehandel  den privaten Käufer (Verbraucher) über sein Widerrufsrecht belehren muss, hat sich bereits herumgesprochen. Was viele Unternehmen und Handwerksbetriebe jedoch nicht wissen: 

Nicht nur bei Verträgen, die ausschließlich via Fernkommunikation (also per Telefon, E-Mail, Onlineshop) mit dem Verbraucher zustandekommen (sog. Fernabsatzverträge), muss dieser über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, sondern auch bei anderen Geschäften, die außerhalb der eigenen Geschäftsräume des Unternehmens mit Verbrauchern geschlossen werden (also bspw. Verträge, die per Handschlag in der Wohnung des Kunden oder auf der Baustelle abgeschlossen werden), gilt die Belehrungspflicht. 

Wird der Verbraucher bei einem außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag nicht über sein Widerrufsrecht belehrt und widerruft er anschließend den Vertrag, muss er für die erbrachte Dienstleistung nicht zahlen! 

Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 2023; Az. C-97/22 nun noch einmal bestätigt.

Die Klägerin, die sich die Forderung von einem Handwerksunternehmen hatte abtreten lassen, klagte gegen einen Kunden, der mündlich im Oktober 2020 einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallationen seines Hauses geschlossen hatte, ohne über sein Widerrufsrecht nach Art. 246 a Abs. 2 EGBGB belehrt worden zu sein. Das ausführende Unternehmen erbrachte die Leistungen ordnungsgemäß und stellte diese in Rechnung. Der Kunde zahlte nicht und widerrief den Vertrag 5 Monate nach der Beauftragung.

Zwar sieht das Bürgerliche Gesetzbuch im Falle des Widerrufs eines Vertrags unter Umständen die Erstattung von Wertersatz zugunsten eines Unternehmens vor, lässt diese Pflicht jedoch entfallen, wenn der Unternehmer nicht ordungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat (§ 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB (alte Fassung bis 28.05.2022), § 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB neue Fassung). Das vorlegende deutsche Gericht fragte sich im Rahmen der Zahlungsklage nun, ob der Anspruch auf Wertersatz in dieser Konstellation tatsächlich vollständig entfällt, da der Kunde durch die dann unentgeltliche Dienstleistung einen erheblichen Vermögenszuwachs erhält und ggfs. ungerechtfertig bereichert sei.

Der Europäische Gerichtshof entschied diese Frage zugunsten des Verbrauchers. Er stellt klar, dass die fehlende Widerrufsbelehrung auch bei Verträgen (bspw. Bauverträgen), die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmens geschlossen werden, dazu führt, dass dem Unternehmer keinerlei Zahlungs- oder Werersatzansprüche für erbrachte Dienstleistungen gegen den Kunden zusteht.

Fazit: 

Schließen (Handwerks)Unternehmen mit Verbrauchern Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume oder via Fernkommunikation, müssen sie über die ggfs. bestehenden Widerrufsrechte aus dem BGB belehren. Tun sie dies nicht, riskieren sie den Totalverlust ihrer Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Dienstleistungen.








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