Auch ungekündigte Arbeitnehmer können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben

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SG Dortmund 10.10.2016, S 31 AL 84/16

Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld eins können auch Beschäftigte in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis haben, wenn sie faktisch beschäftigungslos sind. so die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund im Fall einer Arbeitnehmerin, die wegen Mobbings auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterarbeiten wollte und deshalb vom Arbeitgeber ohne Gehaltszahlung freigestellt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin ist als Justizangestellte beschäftigt. An ihrem Arbeitsplatz fühlte sie sich gemobbt, war in der Folge für längere Zeit arbeitsunfähig und sollte ihren alten Arbeitsplatz nach einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten wieder aufnehmen. Dies lehnte sie ab, da aus ihrer Sicht die von ihr monierte Mobbing-Situation fortbestand. Der Arbeitgeber stellte sie daraufhin ohne Gehaltszahlung frei.

In der Folge beantragte die Klägerin bei der Beklagten (Agentur für Arbeit) Arbeitslosengeld I, was sie damit begründete, dass sie faktisch arbeitslos sei und sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. Aufgrund einer laufenden Klage auf Versetzung wolle sie zum aktuellen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beim Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht kündigen.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung die Klägerin stehe in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zum Land NRW, welches nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Mithin sei sie daher nicht arbeitslos.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Dortmund Erfolg.

Gründe:

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld I zu. Voraussetzung für den Anspruch sei zwar, dass der Antragsteller arbeitslos sei wofür aber eine faktische Beschäftigungslosigkeit genüge.

Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Ebenso habe sie sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.

Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin eine förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig macht, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Unschädlich ist ebenfalls, dass sie versuche die Wiederaufnahme der Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber durch Versetzung zu erreichen. Letzteres könne sogar als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von eigenen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit angesehen werden.

Quelle: SG Dortmund PM vom 7.11.2016

Anmerkung des Bearbeiters:

Der Klägerin hätten auch noch andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. So begründet tatsächlich vorliegendes Mobbing grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich seiner Arbeitskraft bis die monierte Mobbing-Situation beendet ist. Zu dieser Beendigung ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern zwingend verpflichtet. Im Falle der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts besteht aber gleichzeitig der volle Lohnanspruch fort, auch wenn dieser zunächst nicht gezahlt werden mag. Hierauf müsste gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht geklagt werden.

In einer solchen Situation kann man dann in Anlehnung an das oben zitierte Urteil des Sozialgerichts Dortmund für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Arbeitslosengeld I einfordern, wobei bei Bestätigung der Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber diese Ansprüche auf die Agentur für Arbeit übergehen in Höhe der Beträge, die diese an Arbeitslosengeld I gezahlt hat.

Der Verfasser ist spezialisiert auf Mobbingtatbestände und steht Betroffenen gerne anwaltlich zur Seite. Zögern Sie nicht, sich an mich zu wenden.


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