Aufatmen für Alkohol-Ersttäter

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In den letzten Jahren hatten deutschlandweit Verwaltungsgerichte geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt werden darf, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgelegt wurde. Das Besondere und Neue an dieser Rechtsprechung war, dass dies entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV auch für Ersttäter gelten sollte, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,6 Promille lag. Dieser Ansicht schlossen sich auch die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden an.

Nunmehr hat das BVerwG für Rechtssicherheit gesorgt und dieser Praxis eine Absage erteilt, indem es zwei Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufhob und die Behörden verpflichtete, die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage der MPU neu zu erteilen. In beiden Fällen waren den Klägern zuvor die Fahrerlaubnis bei einer BAK von 1,28 (übrigens verursacht durch den übermäßigen Konsum von Melissengeist) bzw. 1,13 Promille entzogen und bei Neubeantragung dieser eine MPU verlangt worden.

Im Urteil heißt es dazu:

„Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.“

BVerwG 3 C 24.15; Urteil vom 06. April 2017

Durch dieses Urteil sind sowohl die Gerichte als auch die Fahrerlaubnisbehörden wieder zu der alten Praxis übergegangen, bei Ersttätern erst ab einer BAK von 1,6 Promille eine MPU einzufordern. Betroffene der aufgehobenen Rechtsprechung, die sich keiner MPU unterziehen wollten und daher Ihre Fahrerlaubnis nicht zurückerhielten, können sich also nunmehr erneut an die Fahrerlaubnisbehörden wenden.

Alexander Leue
Rechtsanwalt


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