Weihnachten und Jahreswechsel im Arbeitsrecht

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Wie jedes Jahr im Dezember stehen bei vielen Firmen die Weihnachtsfeiern an. Eine Pflicht für den Arbeitnehmer, dort zu erscheinen, gibt es grundsätzlich nicht. Wer sich jedoch zur Teilnahme entschließt, sollte auf sein Verhalten achten, da Verfehlungen durch den Arbeitgeber geahndet werden können. Gerade nach übermäßigem Alkoholgenuss kann es zu unangenehmen Folgen kommen. Dies kann im schlimmsten Fall, etwa bei Handgreiflichkeiten gegenüber Kollegen, sexueller Belästigung oder Verrat von Betriebsgeheimnissen, sogar zur Kündigung führen.

Ein grundsätzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht. Ein solcher kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Hat der Arbeitgeber aber dreimal Weihnachtsgeld ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt, kann man daraus auch zukünftig einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ableiten. Die Rechtsprechung geht dann von einer betrieblichen Übung aus.

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht kann Resturlaub nicht grundsätzlich bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch generell auf das Kalenderjahr befristet und muss in diesem genommen werden, es sei denn, es gibt andere Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Es droht also der Verfall des Resturlaubs.

Ausnahmsweise kann Urlaub auch ohne Vereinbarung bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die eine Übertragung rechtfertigen, wie z. B. eine betriebliche Urlaubssperre oder eine längere Erkrankung des Arbeitnehmers am Ende des Jahres.

Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig ihren Urlaub planen und beantragen. Aber auch Arbeitgeber müssen auf die Urlaubsplanung ihrer Angestellten achten, da sie insoweit eine Organisationspflicht trifft. Kommen sie dieser nicht nach oder verwehren sie den Urlaub, kann es dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Urlaubsanspruch als Schadensersatz nachträglich noch zusteht.

Die Befürchtung, dass Überstunden am Jahresende ersatzlos verfallen, ist hingegen in der Regel unbegründet. Diese verjähren erst nach den allgemeinen Vorschriften. Zu beachten sind jedoch mögliche Verfallsfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Rechtsanwalt Alexander Leue


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