Die Kündigung im Arbeitsrecht

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Fragen zu Kündigungen von Arbeitsverhältnissen tauchen im Alltag eines Rechtsanwaltes häufig auf. Auf einige von ihnen möchte ich hier näher eingehen. 

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht von der Zustimmung der anderen Partei abhängig ist. Dies bedeutet, dass sie lediglich zugehen muss, um wirksam zu sein. 

Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen muss gemäß § 623 BGB stets schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung entfaltet keine Rechtswirkung. 

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht kann eine wirksame Kündigung nicht einfach zurückgenommen werden. Vielmehr stellt eine solche Rücknahme lediglich ein Angebot zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses dar. Um dieses fortzuführen, muss jedoch die Gegenpartei das Angebot auch annehmen.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann fristlos erfolgen. Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung ergibt sich aus dem Gesetz oder einschlägigen Tarifverträgen.

Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können dieses ordentlich ohne Grund kündigen. Aber auch der Arbeitgeber braucht nicht generell einen Grund zur Kündigung. Sind in dem Betrieb regelmäßig nicht mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte angestellt oder dauert das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate an, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, und der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch ohne Grund aussprechen. Wenn ein Kündigungsgrund erforderlich ist, muss dieser jedoch nicht in der Kündigung enthalten oder erläutert sein. Erst im Prozess muss der Arbeitgeber dann die Gründe für seine Kündigung darlegen und deren Vorliegen beweisen. 

Eine Kündigung wird, unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht, wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Erhalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird. Insoweit rät sich in jedem Fall der Gang zum Rechtsanwalt, um die Kündigung zu überprüfen und ggf. schnell gegen diese vorzugehen.

Alexander Leue

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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