Auffahrunfall oder Rückwärtsfahrt?
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[image]Ist bei einem Verkehrsunfall unklar, ob es sich um einen Auffahrunfall handelt oder der Schaden entstand, weil der Vordermann zurückgesetzt hat, sind die Beweise vor Gericht besonders wichtig.
Manche Unfälle stellen die Verkehrsgerichte vor Rätsel. Hat zum Beispiel das hintere Fahrzeug einen Frontschaden und das vordere einen Heckschaden, sind zwei verschiedene Varianten des Unfallhergangs denkbar. Zum einen könnte das hintere Fahrzeug auf das vordere aufgefahren sein. Zum anderen könnte das vordere Fahrzeug zurückgesetzt und so den Schaden beim Hintermann verursacht haben.
Lässt sich die Unfallursache nicht durch Aussagen der Beteiligten und von Zeugen klären, können die Richter auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins zurückgreifen. Ein klassischer Anwendungsfall ist der Auffahrunfall, wonach davon auszugehen ist, dass das hintere Fahrzeug auf den Vordermann aufgefahren ist. Allerdings gilt dieser Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Auffahrunfällen. Keine Anwendung findet er aber bei untypischen Konstellationen, etwa wenn das vordere Fahrzeug bei einer ebenen Spur vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist. Das hat das Amtsgericht (AG) Ludwigslust bestätigt.
Auf einer ebenen Strecke hatte ein Autofahrer gebremst, um sich eine Telefonnummer auf einem Werbeschild am Straßenrand zu notieren. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem dahinter fahrenden Wagen. Zwischen den Beteiligten war strittig, wer letztlich den Unfall verursacht hatte. Der Fahrer vorne behauptete, das hintere Fahrzeug hatte nicht mehr rechtzeitig halten können und sei ihm aufgefahren. Nach Darstellung der Autofahrerin des hinteren Fahrzeugs war dagegen der Vordermann zunächst an dem Werbeschild vorbeigefahren, habe gebremst, angehalten und sei dann rückwärts bis zur Werbetafel zurückgefahren.
Das Amtsgericht hörte neben den Unfallbeteiligten auch eine außenstehende Zeugin. Sie bestätigte, dass der Fahrer des vorderen Fahrzeugs nach dem Unfall gesagt hatte: „Mensch, Mädchen, kannst Du nicht aufpassen, wenn ich zurückfahre." Diese Aussage erachtete das AG als glaubwürdig und ging davon aus, dass der Rückwärtsfahrende den Unfall verursacht hatte. Es wies ihm die alleinige Schuld am Unfallgeschehen zu. Selbst wenn hier ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vordermanns vorgelegen hätte, wäre er mit der Zeugenaussage widerlegt worden, betonte der Richter.
(AG Ludwigslust, Urteil v. 09.05.2012, Az.: 5 C 124/10)
(WEL)
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