BGH zu Parkplatzunfällen: Wer rückwärtsfährt, ist grundsätzlich schuld

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Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Parkplatzunfällen

Jeder, der Auto fährt und schon mal auf einem Kundenparkplatz geparkt hat, kennt die zum Teil sehr unübersichtliche Parksituation dort zu den Haupteinkaufszeiten. Der eine will in die Lücke rein, der andere raus und von hinten und vorn kommen noch mehr Autos. Dabei kommt es leicht zu Unfällen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zum Jahreswechsel mit zwei Urteilen zur Haftung bei Parkplatzunfällen geäußert und dem Rückwärtsfahrenden einen Anscheinsbeweis aufgelastet, was dazu führen dürfte, dass er bzw. seine Haftpflichtversicherung in der Regel die Kosten tragen muss.

Wer rückwärtsfährt, muss sofort anhalten können

Zunächst betont der BGH, dass die Regelung des § 9 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),

„Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“

nicht unmittelbar für Verkehrsunfälle auf Parkplätzen gilt. Aber das wirkt sich im Ergebnis kaum aus, denn im § 1 Absatz 2 StVO ist ein allgemeines Schädigungsverbot und Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr festgelegt. In diesem Grundsatz geht auch das Gebot mit auf, dass sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.

Wer rückwärtsfährt, ist grundsätzlich schuld

Aus diesem Gebot, dass insbesondere der Rückwärtsfahrende eine Gefahr schafft, leitet der BGH weiterhin einen sogenannten Anscheinsbeweis ab. Das heißt, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem ein Fahrer gerade rückwärtsfährt, dann ist erst einmal davon auszugehen, dass er sich schuldhaft verhalten hat und für etwaige Schäden haften muss.

Abwendung der Haftung durch richtige Beweisführung

Damit ergibt sich für den Rückwärtsfahrenden vor allem, dass er beweisen will, dass er schon gestanden hat, als sich der Unfall ereignet hat. Genauso kann er von der Haftung befreit werden, wenn es gerade keine typische Rückwärtsfahr-Unfallsituation war, sondern der andere Fahrer sich besonders verkehrswidrig verhalten hat und das Rückwärtsfahren sich gar nicht ausgewirkt hat.

Wer sich unsicher ist, wie er die stattgefundene Situation richtig darstellen und beweisen kann, sollte sich bei Unfällen die Hilfe von professioneller Seite holen. In der Kanzlei RSW Beratung mit Sitz in Münster, Dülmen, Nordhorn, Plettenberg und Steinfurt ist Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Bock tätig. Er ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat sich darüber hinaus auch auf versicherungsrechtliche Sachverhalte spezialisiert. Somit ist er Experte für die rechtliche Bearbeitung von haftungsrelevanten Verkehrsvorgängen und kann auch Sie professionell beraten oder in einem Gerichtsprozess vertreten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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