Auffahrunfall - Welcher Schadensersatz steht mir zu?

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"Wer auffährt hat nicht immer Schuld.", stellt Joachim Cäsar-Preller, Anwalt aus Wiesbaden, richtig, "Wenn der vordere Verkehrsteilnehmer plötzlich bremst, kann daraus eine Situation entstehen, in dem dem auffahrenden Fahrzeugführer ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht."

Was bedeutet das für Schadenersatzansprüche?

Der Anwalt aus Wiesbaden rät zwingend, Fotos zu machen, Augen- und eventuell Ohrenzeugen zu suchen und Adressen auszutauschen. Die Polizei sollte verständigt werden. Nur, wenn der Hergang des Auffahrunfalls lückenlos und ohne Zweifel rekonstruiert werden kann, ist es möglich, den Schuldigen auszumachen - und Schadensersatzansprüche zu begründen.

Welchen Schadensersatz kann ich verlangen?

Hierzu äußert sich der Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Wiesbaden wie folgt: "Den meisten meiner Mandanten ist nicht bewusst, dass die Reparatur oder gar die Erstattung des Zeitwerts von ihrem Fahrzeug auch ein Schadensersatz ist. Und zwar ein materieller Schadensersatz. Dazu gehört übrigens auch die Übernahme von Kosten, die bei Schäden an Personen entstehen. Weiter fällt auch der ganze weitere Aufwand in diese Kategorie: Abschleppen, Leihwagen, wenn Ihnen Verdienst entgeht oder genereller formuliert Nutzungsausfall."
Es ist auch nocht wichtig zu ergänzen, dass die Rechnung für ein Gutachten ebenfalls übernommen werden kann - es lohnt sich also, wenn sich ein Beteiligter im Unrecht sieht, gegebenenfalls noch ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben.

"Schadensersatz ist meistens eher Schmerzensgeld. In Fachkreisen nennen wir das immateriellen Schadensersatz. Und ja, das ist nicht unüblich. Ich mache es mal ganz einfach: Haben Sie irgendwelche Schäden an Körper oder auch Geist durch den Unfall erlitten, entsteht ein Schadensersatzanspruch. Und zwar liegt diese Geldbegleichung der Tatsache zugrunde, dass außer auf diesem Weg die Schäden nicht wiedergutgemacht werden können.", sagt Anwalt Joachim Cäsar-Preller.

Verkehrsrecht Anwalt aus Wiesbaden fasst zusammenfassen:

Lassen Sie sich von einem Arzt untersuchen. Unterschreiben Sie nicht an Ort und Stelle, dass Sie Schuld sind oder dass Sie keine Schäden davongetragen haben.
Natürlich sind Konzentrationsprobleme, traumatische Folgen und andere psychische Folgen schwer zu belegen, aber etwa das bekannte Schleudertrauma oder Kopfschmerzen gelten ebenfalls.
Übrigens: das Schmerzensgeld beginnt ungefähr bei 500 Euro.

Tipp am Schluss vom Anwalt aus Wiesbaden:
"Handelt es sich bei Ihrem Unfall um einen Arbeitsunfall, müssen Sie zwingend mit ins Krankenhaus fahren. Denn so verlangt es die Berufsgenossenschaft - hier könnte sich sonst der immaterielle Schadensersatzanspruch auch gegenüber dem Schuldigen mindern, wenn angeblich keine körperlichen Schäden entstanden sind."  

Foto(s): © Kanzlei Cäsar-Preller

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