Untätigkeit im Homeoffice und rechtliche Folgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Arbeit im Home-Office ist in der modernen Berufswelt kaum mehr wegzudenken. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice untätig bleibt und was hat das für Konsequenzen?

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet.


Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Urteil vom 28.September 2023 (Az.: 5 Sa 15/23) klargestellt, dass Arbeitgeber, die den Lohn eines Arbeitnehmers aufgrund von vermeintlicher Untätigkeit im Home-Office zurückfordern möchten, den Nachweis erbringen müssen, dass die Arbeitsleistung tatsächlich nicht erbracht wurde.


Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden: „Beweislast beim Arbeitgeber“


„Im Arbeitsvertrag wird typischerweise festgelegt, dass Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen müssen. Wenn dies nicht geschieht, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder sogar den bereits gezahlten Lohn zurückfordern“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden. Um die soeben genannten Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass der Arbeitnehmer untätig geblieben ist.


Im konkreten Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern ging es um eine leitende Pflegekraft einer Tagespflege, die einen Teil ihrer Arbeit im Home-Office erledigte. Der Arbeitgeber behauptete, dass die Mitarbeiterin über 300 Stunden im Home-Office keine Leistungen erbracht habe, da angeblich keine Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen worden seien, an denen die Arbeitnehmerin zuvor arbeitete.


Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Mitarbeiterin und wies darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht nachgewiesen habe, dass die Mitarbeiterin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe durch den Versand von E-Mails Arbeitsleistungen nachgewiesen, auch wenn möglicherweise keine vollständig überarbeiteten Qualitätshandbücher vorlagen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Beweislast bei der Behauptung von Untätigkeit im Home-Office beim Arbeitgeber liegt.


Rechtsanwalt aus Wiesbaden: „Kein Freifahrtschein für Arbeitnehmer“


Dennoch bedeutet dieses Urteil nicht, dass Arbeitnehmer, die im Home-Office keine Arbeitsleistung erbringen, keinerlei Konsequenzen zu befürchten haben. „Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, kann zunächst eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung drohen“, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht auf Anrufe, E-Mails oder sonstige Kontaktaufnahmen reagiert. „Bei fortgesetzter Untätigkeit kann der Arbeitgeber auch wieder eine Präsenzpflicht aussprechen, da es in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf Home-Office gibt“, so der Rechtsanwalt aus Wiesbaden.



M. Wittor

Foto(s): © Adobe Firefly, KI generiert

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Beiträge zum Thema