Aufhebung der Verjährungsfrist in Bosnien und Herzegowina

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Aufhebung der Verjährungsfrist in Bosnien und Herzegowina

Die Unterbrechung einer Verjährungsfrist beginnt mit einer Klageerhebung beim Gericht oder anderen zuständigen Institutionen und mit allen anderen Handlungen seitens des Gläubigers gegen den Schuldner zum Zweck der Zahlungseinforderung und muss in schriftlicher Form festgelegt werden, außer wenn der Gläubiger von seiner Klage absieht. Ebenso ist die Frist nicht aufgehoben, wenn die Klage oder Forderung des Gläubigers abgewiesen wurde oder auch eine erwirkte Vollstreckung annulliert wurde.

Wenn es einmal zur Unterbrechung gekommen ist, fängt die Verjährungsfrist von vorne an und es wird die frühere Zeit nicht miteingerechnet.

Die Benachrichtigung über einen Ausgleich oder Arbitrage ist ausreichend, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, weil die Benachrichtigung und alle anderen Handlungen des Gläubigers in schriftlicher Form gegen den Schuldner vor Gericht oder einer anderen zuständigen Institution zum Zwecke der Zahlungsforderungen geführt wird, aber nur wenn sie abgemacht wurde.

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Rechtsanwalt Azur Prnjavorac

Bosnien und Herzegowina



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