Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns

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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns

Mit dem Aufhebungsvertrag ist es so eine Sache: Nach § 623 BGB muss ein Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – Aufhebungsvertrag – beiderseits von den Parteien des Arbeitsvertrages eigenhändig unterschrieben werden. Diese gesetzliche Schriftform ist strikt und kann wirksam durch keine andere Form, insbesondere nicht durch die sogenannte elektronische Form ersetzt werden.

Die Schriftform für Aufhebungsverträge soll nach dem Willen des Gesetzgebers Arbeitnehmer:innen davor schützen, sich vorschnell auf die einvernehmliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einzulassen. Mehr Schutz sieht das deutsche Arbeitsrecht hingegen nicht vor, insbesondere gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht, wie etwa im Fall von Rechtsgeschäften, die man als Verbraucher eingeht (früher als „Haustürgeschäfte“ bezeichnet). Wenn also der Arbeitnehmer – mehr oder weniger „sanft“ unter Druck gesetzt – zum Kugelschreiber greift und seine Unterschrift unter die Vereinbarung setzt, ist es in der Regel vorbei mit dem weiteren Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Einen Weg zurück gibt es in der Regel nicht.

Theoretisch gibt es zwar die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Bedrohung, wenn etwa der Arbeitgeber mit vollkommen haltloser Begründung eine fristlose Kündigung angedroht hat, um so den Arbeitnehmer zur Aufhebungsvereinbarung zu „motivieren“. Das Missliche ist daran bereits, dass der sich auf Anfechtung berufende Arbeitnehmer eine widerrechtliche Bedrohung im Prozess vor dem Arbeitsgericht darlegen und beweisen muss und der Beweis fällt schwer, wenn man als Arbeitnehmer keinen Zeugen hat.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht das Gebot des fairen Verhandelns entwickelt: Wenn der Arbeitgeber hiergegen verstößt, ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam zustande gekommen und das Arbeitsverhältnis ist fortzusetzen. Ob nun ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand – so das BAG -, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig gemacht habe, stelle für sich genommen jedoch keine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns dar, auch nicht, wenn der Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit hatte, noch erbetenen Rechtsrat zuvor einholen konnte.

Der Entscheidung des BAG vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 – lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Klägerin am 22.11.2019 im Büro des Geschäftsführers eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet hatte. Zuvor hatte der Geschäftsführer gemeinsam mit seinem Anwalt der Klägerin vorgeworfen, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach etwa einer 10-minütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch gesessen hatten, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag.

Einmal unterschrieben, blieb unterschrieben! Sowohl die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung der Klägerin ging ins Leere, als auch ihr Einwand, der Geschäftsführer habe gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. So habe die Beklagte mit außerordentlicher Kündigung drohen dürfen, als auch damit, eine Strafanzeige wegen des behaupteten Verhaltens der Klägerin zu stellen. Die fehlende Bedenkzeit führe überdies nicht zu der Bewertung, der Vertrag sei unfair zustande gekommen.

Also Vorsicht: Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin mag alleine und ohne Zeugen/ohne Rechtsbeistand in solche Gespräche hinein gehen. Oftmals ist im Vorfeld ja noch nicht einmal bekannt, worum es eigentlich geht („Wir möchten mit Ihnen über Ihre berufliche Zukunft reden.“). Das Entscheidende ist, schlicht nichts zu unterschreiben. Soll doch der Arbeitgeber damit drohen, fristlos zu kündigen, oder noch so lautstark damit werben, das Angebot gelte garantiert allein heute. Er wird sich erfahrungsgemäß am nächsten Tag oder später genauso weiter darum bemühen, sich zu einigen, spätestens vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber haben in der Regel nichts zu verschenken und wären seine Gründe für eine fristlose Kündigung offensichtlich gegeben, würde er erst gar nichts anbieten. Also keine Panik, sondern erst einmal in Ruhe sich beraten lassen und informieren.

Foto(s): ©Adobe Stock/goodluz

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