Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft

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Es gibt verschiedene Gründe, die dazu führen können, dass Sie in der Schwangerschaft darüber nachdenken, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Leider ist es noch immer keine Seltenheit, dass Arbeitgeber/innen oder Vorgesetzte/innen Schwangere dazu drängen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Im schlechtesten Fall haben Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet.

1. Angebot eines Aufhebungsvertrages

Sofern Ihnen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten wird, obwohl oder weil Sie schwanger sind, unterschreiben Sie diesen auf keinen Fall sofort. Lassen Sie sich den Aufhebungsvertrag mitgeben und verlangen Sie mindestens zwei Tage Bedenkzeit, in denen Sie sich unbedingt beraten lassen oder informieren sollten. Da Sie in der Schwangerschaft besonderen Kündigungsschutz genießen und daher nur in absoluten Ausnahmefällen gekündigt werden können, ist ein Aufhebungsvertrag für den/die Arbeitgeber/in oft der einzige Weg, Sie "billig" loszuwerden. Allerdings spricht in der Regel einiges gegen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Schwangerschaft. Zum einen ist es nicht unbedingt einfach, einen neuen Job zu finden, zum anderen erhalten Sie mit großer Wahrscheinlichkeit eine Sperrzeit bei dem Erhalt von Arbeitslosengeld. Sie riskieren also große finanzielle Einbußen und verlieren dazu Ihre Arbeitsstelle. Sofern Sie dennoch Interesse an dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages haben, da Sie das Gefühl haben, Ihre Tätigkeit nicht mehr verrichten zu können oder sich dem Druck Ihres/Ihrer Arbeitgebers/in oder Ihrer Kollegen/innen nicht mehr gewachsen fühlen, gibt es womöglich andere, für Sie günstigere Möglichkeiten. Es besteht z.B. die Möglichkeit, dass für die Dauer der Schwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, wenn die betroffene Arbeitnehmerin durch die Konfliktsituation psychisch so stark belastet wird, dass eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortsetzung der Beschäftigung besteht. Ich rate Ihnen dringend dazu, niemals überstürzt einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

2. Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Sollten Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, ist es schwierig, diesen Schritt rückgängig zu machen, aber nicht zwingend unmöglich. Regelmäßig wird sich in einem Aufhebungsvertrag weder ein Rücktritts- noch ein Widerrufsrecht finden, so dass lediglich die Option der Anfechtung bleibt. Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages gelingt allerdings äußerst selten, sollte in dem Fall, dass die schwangere Frau zum Abschluss gedrängt wurde, aber unbedingt geprüft werden. Sofern eine Anfechtung nicht möglich ist, sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, zumindest keine Sperrzeit in Bezug auf Arbeitslosengeld zu erhalten.



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