Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit beim ALG bei drohender betriebsbedingter Kündigung

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Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag nicht immer rechtens

Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise beendet werden; am geläufigsten ist hier sicher die Kündigung, die sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber einseitig erfolgen kann. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird. Ein Aufhebungsvertrag bzw. Abfindungsvertrag dient in der Regel dazu, einer Kündigung zuvorzukommen oder eine solche zu vermeiden und eine einvernehmliche Lösung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finden.

Ein Aufhebungsvertrag kann prinzipiell sowohl Vor- als auch Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen. Auf der Plusseite steht, dass der Arbeitnehmer etwa eine angemessene Abfindung erwirken oder weitere Vertragsbedingungen, zum Beispiel ein gutes Arbeitszeugnis mit positiven Formulierungen, mitbestimmen kann.

Nachteilig für den Arbeitnehmer wirkt sich ein Aufhebungs- oder Abfindungsvertrag hingegen häufig auf den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) aus. Ihm droht nämlich, ähnlich wie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst, eine mehrwöchige Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit, in der er kein ALG I erhält. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel, nicht in allen Fällen führt ein solcher Vertrag zu einer Sperrzeit.

Aufhebungsvertrag und Sperrzeit

Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sieht die Bundesagentur für Arbeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst (mit)verschuldet. Dies ist in erster Linie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer der Fall. Aber auch eine verhaltensbedingte bzw. fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann zu einer Sperrzeit führen, wenn der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten oder überhaupt durch arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen die Kündigung mit zu verantworten hat.

Schließt der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, führt er (wie bei einer eigenen Kündigung) seine Arbeitslosigkeit selbst herbei - die Konsequenz: eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der dem betroffenen Arbeitnehmer zum einen kein ALG I gezahlt wird. Zum anderen verkürzt die Sperrzeit die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von zwölf auf neun Monate, da die Sperrzeit auf diesen Zeitraum angerechnet wird; der Betroffene erhält also im Anschluss an die Sperrzeit nicht zwölf Monate ALG I, sondern nur neun.

Ausnahmen von der Sperrzeit

Unter bestimmten Voraussetzungen - wenn ein sogenannter wichtiger Grund für den Aufhebungsvertrag vorliegt - ist es allerdings möglich, dass es nicht zu einer Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag kommt. Eine der wesentlichen Bedingungen ist, dass der Arbeitgeber ausdrücklich eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat, die a) gerechtfertigt und offenkundig wirksam und b) arbeitsrechtlich nicht anfechtbar ist. Ebenso ist die ordentliche Kündigungsfrist zu beachten; der Aufhebungs- bzw. Abfindungsvertrag darf das Arbeitsverhältnis nicht früher beenden als es der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Die Höhe der Abfindung ist sowohl nach oben als auch nach unten hin begrenzt und darf 50% des (jahresdurchschnittlichen) Monatsgehalts nicht überschreiten und 25% nicht unterschreiten. Zudem darf der Beschäftigte nicht unkündbar sein.

Urteil des BSG: keine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag bei Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Sperrfrist bei einem Aufhebungsvertrag (und damit bei einer auch durch den Arbeitnehmer selbst herbeigeführten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch das Abschließen eines Aufhebungsvertrags einschließlich des Erhalts einer Abfindung eine bevorstehende und juristisch nicht zu beanstandende betriebsbedingte Kündigung “umgehen” wollte. Nach Ansicht des BSG ist in diesem Fall eine aktive Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Aufhebungsvertrages bzw. des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages gerechtfertigt, nicht zuletzt, um sich mit einer Abfindung bei zukünftig wegfallendem Einkommen auch finanziell abzusichern - ohne dass er dafür mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden dürfte. Das BSG sah in der in Aussicht stehenden ordnungsgemäßen betriebsbedingten Kündigung einen hinreichenden wichtigen Grund für den Arbeitnehmer, das Beschäftigungsverhältnis durch einen Abfindungsvertrag selbst aufzulösen (vgl. BSG, Aktenzeichen B 11a AL 47/05 R).

Erwägen Sie einen Aufhebungsvertrag? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten, ist es in jedem Fall - unter anderem im Hinblick auf eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld - empfehlenswert, diesen vor Unterzeichnung überprüfen zu lassen. Auch wenn der Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben ist und Sie eine Sperrzeit “aufgebrummt” bekommen haben, lohnt es sich gegebenenfalls, dagegen vorzugehen. Da unsere Kanzlei seit vielen Jahren auch bei den Themen Aufhebungsvertrag und Kündigung juristisch versiert ist, können wir Sie im Fall der Fälle gerne wirksam unterstützen.


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