Aufhebungsvertrag - Vorteile und Nachteile

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Welche Folgen hat die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags?

Der Arbeitsvertrag begründet Ihr Arbeitsverhältnis – mit einem Aufhebungsvertrag wird es beendet, ähnlich wie bei einer Kündigung. Während die Kündigung aber nur von einer Seite ausgeht, unterzeichnen den Aufhebungsvertrag beide Parteien. Da beide Seiten ihre Zustimmung geben müssen, lassen sich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags auch viele Modalitäten der Auflösung frei verhandeln. Dies kann für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein.

Zu den beim Aufhebungsvertrag oft verhandelten Punkten gehören u.a.: 

  • Höhe einer Abfindung

  • Dauer der Freistellung von der Arbeit 

  • Formulierungen/Note im Arbeitszeugnis

  • Verzicht auf alle ggf. sonst noch bestehenden Ansprüche

Insbesondere der Arbeitgeber bevorzugt oft den Abfindungsvertrag gegenüber einer Kündigung. Dies hat mehrere Gründe. Insbesondere geht er einer gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Kündigung aus dem Weg und spart damit potentiell viel Geld und Ärger. Denn für eine gemäß Kündigungsschutzgesetz wirksame Kündigung muss er verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe darlegen und beweisen. 

Der Aufhebungsvertrag ist also immer eine Option, das Ausscheiden aus dem Betrieb einvernehmlich zu gestalten. Für den Arbeitnehmer birgt ein Aufhebungsvertrag aber auch Risiken und ggf. Nachteile, die er im Voraus genau bedenken sollte. 

So laufen Sie als Arbeitnehmer Gefahr, eine sichere Position durch den Aufhebungsvertrag „unter Wert zu verkaufen.“ Beispielsweise könnte Ihre Stelle unkündbar sein. Sie sollten bedenken: Im Zweifel weiß der Arbeitgeber genau, was er tut, denn er hat deutlich mehr Erfahrung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Er wird in der Regel nur zu seinem eigenen Vorteil handeln. Bevor Sie also die Entscheidung treffen, Ihr Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag zu beenden, sollten Sie sich genau beraten lassen. Unterschreibt man überstürzt und möglicherweise noch beeinflusst von dem emotionalen Moment alles, was man vorgelegt bekommt, kann der Ärger über ein "schlechtes Geschäft" nachher um so größer sein.

Eine gewisse Bedenkzeit wird Ihnen der Arbeitgeber immer einräumen, denn wie gesagt wird er den Aufhebungsvertrag einer formellen Kündigung meist vorziehen.

 

Welche Vor- und Nachteile bringt der Aufhebungsvertrag mit sich?

 

Vorteile:

Sie können eine Abfindung aushandeln. Ganz klar - Tritt der Arbeitgeber mit dem Aufhebungsvertrag an Sie heran, bedeutet die Unterzeichnung ein Entgegenkommen Ihrerseits, für das Sie kompensiert werden sollten. So können Sie eine Abfindung erhalten, ohne den Weg über die Kündigungsschutzklage gehen zu müssen.

Sie können weitere Konditionen aushandeln. Auch die übrigen Bedingungen des Ausscheidens können und sollten Sie mitgestalten. Der ARbeitgeber wird neben der Abfindung auch in anderen Punkten bereit zu verschiedenen Zugeständnissen sein, die Ihnen den Verlust des Arbeitsplatzes sozusagen versüßen. Häufig kommt es zu einer Freistellung von der Arbeit bei vollem Gehalt bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Dass das Arbeitszeugnis positiv ausfällt, um Ihnen den nächsten Schritt in der Arbeitsplatzsuche zu erleichtern, ist häufig auch selbstverständlich.

Sie kommen der Kündigung zuvor. Schlägt Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, so ist dies meist die mildere Alternative zu einer ansonsten ausgesprochenen verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung. Ihre Position im Betrieb ist also aller Wahrscheinlichkeit nach alles andere als sicher. Der Aufhebungsvertrag kann eine vernünftige Lösung sein, die Auseinandersetzung zu beenden und sich noch einvernehmlich zu trennen.

Kündigungsfrist verkürzen. Nicht immer geht die Initiative zum Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber aus. Haben Sie schon einen neuen Arbeitsvertrag in Aussicht, wollen Sie vielleicht das alte Arbeitsverhältnis so schnell wie möglich hinter sich lassen. Das ist mithilfe eines Aufhebungsvertrags leicht zu bewerkstelligen. Der Übergang in die neue Beschäftigung kann so fließend erfolgen. In manchen Arbeitsverträgen sind lange Kündigungsfristen vereinbart. Diese stellen mit einem Aufhebungsvertrag kein Problem mehr dar, sie können beliebig abgekürzt, aber auch verlängert werden. Sie gewinnen also Flexibilität.


Nachteile

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, führt seine Arbeitslosigkeit selbst herbei, so als würde er selbst kündigen. Dies bedeutet Unannehmlichkeiten mit der Agentur für Arbeit. Diese „bestraft“ Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag schließen, nämlich mit einer Sperrzeit. Die Dauer dieser Sperre beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Nicht nur erhalten Sie während der Sperrfrist kein Arbeitslosengeld. Der Zeitraum wird auch noch auf die Bezugsdauer für ALG I angerechnet, der Bezugszeitraum verkürzt sich also insgesamt. Diese Sperrzeit lässt sich aber vermeiden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber hat eine betriebsbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt
  • Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine Abfindung an
  • Der Aufhebungsvertrag sieht keine Verkürzung der Kündigungsfrist vor
  • Die Kündigung ist nicht offensichtlich unwirksam
  • Der Arbeitnehmer ist nicht unkündbar

Bedenken Sie also unbedingt die potentielle Sperrzeit bei den Verhandlungen über die Abfindung.

Verzicht auf den Kündigungsschutz durch das Kündigungsschutzgesetz. Arbeitnehmer, die in Betrieben mit zehn und mehr Mitarbeitern beschäftigt sind, kommen in den Genuss des gesetzlichen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 23 KSchG). Demnach dürfen Arbeitnehmer nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden.

En Aufhebungsvertrag ist jedoch wirksam, selbst wenn der Arbeitnehmer eigentlich unter diesen gesetzlichen Schutz fallen würde und nicht entlassen werden dürfte. Auf Aufhebungsverträge ist das KSchG nicht anwendbar. 

Denken Sie daran: in den meisten Fällen liegt der Aufhebungsvertrag im Interesse des Arbeitnehmers und es wird seinen Grund haben, warum dieser es zunächst mit einem Aufhebungsvertrag versucht.

Verzicht auf besonderen Kündigungsschutz Auch Beschäftigte, die einen besonderen Kündigungsschutz besitzen, können einen Aufhebungsvertrag schließen. Darunter fallen etwa Schwangere und junge Mütter (Mutterschutzgesetz), Schwerbehinderte (Sozialgesetzbuch IX) oder Betriebsratsmitglieder. Schließen diese Personen einen Aufhebungsvertrag, verzichten sie auf ihren besonderen Kündigungsschutz.

 

Meldepflicht des Arbeitnehmers nach Aufhebungsvertrag

Laut Gesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist. Wenn der Arbeitnehmer gegen die Meldepflicht verstößt, kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden.

Der Arbeitgeber seinerseits ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über diese Meldepflicht zu informieren. Daher findet sich in den allermeisten Aufhebungsverträgen die folgende Klausel:

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Abschluss dieses Vertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Andernfalls verkürzt sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich aktiv um eine neue Beschäftigung zu bemühen.

Kostenlose Erstberatung zum Aufhebungsvertrag 

Sollte Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt worden sein, lassen Sie sich keinesfalls unter Druck setzen, diesen sofort zu unterschreiben. Aufgrund der häufig emotionalen Situation ist es ratsam, den Vertrag durch einen unbeteiligten Dritten prüfen zu lassen. 

Unsere Kanzlei besitzt jahrelange Erfahrung mit Kündigungen und Aufhebungsverträgen und kann Sie unterstützen, bei den Verhandlungen das Maximum für sich herauszuholen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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