Aufhebungsvertrag – worauf Sie achten müssen

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Rechtsanwälte Kupka & Stillfried

Durch einen Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, oftmals ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sollte Ihnen der Arbeitgeber einen solchen Vertrag anbieten, sollten Sie keinesfalls blind unterschreiben. Anderenfalls drohen schwere Nachteile. Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht haben wir für Sie zusammengefasst, worauf Sie unbedingt achten sollten. 


Der Aufhebungsvertrag als Falle – Überdenken Sie Ihre Unterschrift

Auch wenn Sie das Unternehmen verlassen wollen, sollten Sie auf das Angebot des Arbeitgebers, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, nicht sofort eingehen oder einen solchen unterschreiben. In vielen Fällen erweist sich ein solcher Vertrag mit seinen Konditionen als Falle. Wesentlich ist, dass sich ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag nur noch schwer beseitigen lässt. Um negative Überraschungen zu vermeiden, lassen Sie am besten schon vor der Unterschrift alle Punkte des Vertrag durch einen spezialisierten Rechtsanwalt genau überprüfen. Vor allem folgende Punkte sollten Sie dabei im Blick behalten:

  • Abfindungsanspruch 
  • Steuerliche Auswirkungen
  • Drohende Sperrzeit und andere Nachteile bezüglich des Arbeitslosengeldes
  • Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Erstellung eines Arbeitszeugnisses


Abfindungsanspruch: Eine Verhandlungsfrage

Einen generellen Abfindungsanspruch gibt es für Arbeitnehmer nicht. Daher ist es wichtig, an dieser Stelle gut zu verhandeln. Eine gute Ausgangslage haben Sie dann, wenn das Angebot für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht. Deshalb sollten Sie als Arbeitnehmer niemals selbst um einen solchen bitten. Denn ein Aufhebungsvertrag erspart dem Arbeitgeber eine rechtswirksame Kündigung, bei welcher dieser Kündigungsfristen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit beachten müsste. Unser Abfindungsrechner kann Ihnen einen ersten Anhaltspunkt geben, bei welchem Betrag es sich um eine faire Abfindung handelt. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die bestmögliche Abfindung auszuhandeln, da eine solche von arbeitsrechtlichen Spezialfragen zu einer alternativen Kündigung abhängen.


Steuerliche Nachteile durch einen Aufhebungsvertrag

Lassen Sie sich im konkreten Fall genau berechnen, ob sich eine Abfindung, so verlockend sie auch erscheint bezahlt macht. Zwar müssen regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge für Abfindungszahlungen abgeführt werden, es erhöhen sich jedoch die steuerlichen Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung. Das kann im schlechtesten Fall dazu führen, dass von der Abfindung netto wenig übrigbleibt, da Sie dadurch in einen höheren Einkommenssteuersatz fallen können. Immerhin: Mit der sogenannten Fünftel-Regelung können Sie Ihre Steuerlast meist senken. Als erfahrene Rechtsanwälte für Arbeitsrecht haben wir auch diesen Punkt stets im Blick. 


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld als Falle

Häufig kann es durch den Aufhebungsvertrag vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zu einer Sperre des Arbeitslosengelds kommen. Dies können Sie vermeiden, indem Sie zum Beispiel vereinbaren, dass der Aufhebungsvertrag erst zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist wirken soll oder eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig macht. Außerdem sollte direkt im Aufhebungsvertrag festgehalten werden, dass es ohne den Aufhebungsvertrag zu einer betriebsbedingten Kündigung gekommen wäre. 


Ein weiterer Nachteil kann durch die Auszahlung einer Abfindung entstehen. Die Agentur für Arbeit rechnet bis zu 60 Prozent der Abfindungszahlung auf das berechnete Arbeitslosengeld an. Die Anrechnungshöhe richtet sich nach Ihrem Alter sowie der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je kürzer Sie in dem Unternehmen gearbeitet haben und je jünger Sie sind, desto mehr wird von der Abfindung angerechnet. Mit der richtigen Gestaltung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht lässt sich aber auch dies verhindern. 


Weitere Ansprüche schriftlich vereinbaren

Häufig wird in Aufhebungsverträgen eine sogenannte Abgeltungsklausel eingebaut. Das bedeutet, dass Sie auf alle Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber, die nicht im Aufhebungsvertrag aufgeführt sind, ausdrücklich verzichten. Vergessen Sie deshalb nicht, etwaige Überstunden, übrige Urlaubstage und Gratifikationen auszahlen zu lassen. Außerdem sollten Sie sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen lassen und festhalten, wie dieses formuliert werden soll. Hierbei ist es wichtig, sich gut beraten zu lassen, da häufig Formulierungen, die auf den ersten Blick lobend wirken, aus Sicht eines Personalers etwas Negatives bedeuten können. 

Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und verhandeln für Sie den bestmöglichen Aufhebungsvertrag. 

Foto(s): Kupka & Stillfried

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