Aufladen des Mobiltelefons

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Ein Lkw-Fahrer hatte auf der Autobahn sein Mobiltelefon in der Hand gehalten, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,-- € mit 1 Punkt, und zwar wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift darf ein Autofahrer während der Fahrt ein Mobil-Autotelefon nicht benutzen, da er hierfür das Telefon aufnehmen oder halten muss. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass der Autofahrer während der Benutzung des Telefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Telefonat sämtliche Bedienfunktionen, z. B. Anwählen, SMS senden oder Abruf vom Daten-Internet ein.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg dient das Aufladen eines Mobil-Telefons dazu, es auch mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Denn nur mit einem geladenen Akku können die Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Autofahrer zur Vorbereitung dieser Nutzung das Telefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmäßig. Denn diese Handhabung unterscheidet sich von dem bloßen Aufnehmen und Umlagern eines Handys während der Fahrt, das keinen Bezug zur Funktion des Gerätes aufweist.

Das OLG Oldenburg verwarf die vom Autofahrer eingelegte Rechtsbeschwerde und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts in Höhe von 60,-- € (AZ: 2 Ss OWi 290/15).


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