Auflagen für die Erben – Möglichkeiten als Erblasser

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Wenn Sie als Erblasser Ihr Testament oder Ihren Erbvertrag verfassen, ist es möglich, dass Sie das Erbe mit gewissen Auflagen und Bedingungen verbinden. Auf diese Weise können Sie beispielsweise dafür sorgen, dass Ihr Nachlass verpflichtend so genutzt wird, wie Sie es möchten. Solche einzuhaltenden Vorschriften sind klar von unverbindlichen letzten Wünschen zu unterscheiden.

Dem Erben Auflagen machen

Als Erblasser sind Sie gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch durch eine Auflage, z. B. in Ihrem Testament, in der Lage, einen Erben oder Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall zur Vornahme oder Unterlassung einer gewissen Handlung zu verpflichten (§§ 1940, 2192 BGB). Auf diese Weise können Sie beispielsweise dem Begünstigten die Pflicht auferlegen, Ihr Grab zu pflegen, sich um Ihr Haustier zu kümmern oder einer dritten Person eine gewisse Summe Bargeld zu geben.

Erbeinsetzung unter einer Bedingung

Noch deutlicher können Sie als Erblasser den gewünschten Umgang mit dem Nachlass kundtun, wenn Sie Ihre letztwillige Verfügung mit einer Bedingung verknüpfen (§§ 2074, 2075 BGB). Hier gibt es sowohl auflösende als auch aufschiebende Bedingungen.

Aufschiebend bedeutet, Ihr Erbe erhält den Nachlass erst dann, wenn er eine Bedingung erfüllt hat. Dabei könnte es sich beispielsweise um die Heirat oder Volljährigkeit des Erben handeln.

Auflösende Bedingungen legen dagegen fest, wie sich Ihr Erbe zu verhalten hat. Hält der Erbe eine solche Bedingung nicht ein, weil er beispielsweise die Katze ins Tierheim bringt, anstatt für sie zu sorgen, so muss er den Nachlass zurückgeben.

Ihrer Fantasie bezüglich der Bedingungen sind kaum Grenzen gesetzt. Lediglich sittenwidrige und offensichtlich unerfüllbare Bedingungen, wie das Erreichen des 130. Lebensjahres durch den Erben, sind ungültig.

Sinnvolle Auflagen und Bedingungen verwenden

Bei allem Gestaltungsspielraum bezüglich der Auflagen und Bedingungen sollten Sie beachten, dass diese dann feste Bestandteile des Erbes sind. Denn selbst wenn Anordnungen oder Bedingungen in letztwilligen Verfügungen nicht eindeutig formuliert wurden, sind sie im Zweifelsfall einzuhalten. Man spricht davon, dass der Erbe als beschwert gilt. 

Wenn Ihre Erben Auflagen oder Bedingungen nicht akzeptieren, müssen sie die Erbschaft ausschlagen. Daher sollten Sie es als Erblasser mit den Vorgaben an die Erben nicht übertreiben und gut nachdenken, welche Auflagen überhaupt sinnvoll sind.

Ein Rechtsanwalt oder Notar kann Sie bei der korrekten und rechtlich eindeutigen Formulierung Ihrer Wünsche unterstützen. Auch ratsam ist es, mit dem potenziellen Erben über diese Fragen zu sprechen, um festzustellen, was im Rahmen des Möglichen liegt und was nicht.

Testamentsvollstrecker sorgt für Einhaltung der Auflagen 

Wenn Sie als Erblasser in der Praxis sicherstellen möchten, dass die von Ihnen angeordnete Auflage oder Bedingung auch eingehalten wird, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, sich um die Umsetzung Ihrer Verfügungen zu kümmern (§ 2203 BGB).

Das heißt, der Testamentsvollstrecker kann den mit der Auflage oder Bedingung beschwerten Erben auch gerichtlich zu deren Einhaltung zwingen. Wenn Sie also die Garantie haben möchten, dass Ihre Verfügung tatsächlich umgesetzt wird, sollten Sie diese mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung verbinden.

Wenn Auflagen nicht eingehalten werden

Auflagen und Bedingungen können von Ihnen auch so gestaltet werden, dass davon Dritte profitieren. Beispielsweise dadurch, dass sie in regelmäßigen Abständen eine bestimmte Leistung von einem Ihrer Erben bekommen.

Der Begünstigte kann auf Einhaltung einer solchen Verfügung jedoch nicht selbst klagen. Ein Klagerecht besitzen neben dem Testamentsvollstrecker hingegen der Erbe und die Miterben. Wenn hinsichtlich der Erfüllung der Auflage oder Bedingung ein öffentliches Interesse besteht, weil Sie beispielsweise eine Gemäldesammlung einem staatlichen Museum zukommen lassen, haben auch Behörden ein Klagerecht auf Vollziehung (§ 2194 BGB).


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