Auflistung der in Fremdwährung nicht erlaubten Verträge in der Türkei

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1. Hintergrund

Die Türkei kämpft gegen den Verfall der türkischen Währung gegenüber dem US-Dollar und Euro seit 2017 mit unterschiedlichen Maßnahmen. Neben der mehreren Leitzinserhöhungen wurde vorerst die Aufnahme der Darlehen in Fremdwährung im Mai 2018 eingeschränkt.

Kurz später wurde mit einem kurzen Präsidentendekret vom 13.09.2018 der Abschluss von Verträgen in Devisen zwischen den in der Türkei ansässigen Personen verboten. Im Anschluss hat eine Durchführungsverordnung des Schatz- und Finanzministeriums vom 06.10.2018 detailliert beschrieben, welche Verträge in ausländischer Währung erlaubt sind und welche verboten sind. Die Regierung beabsichtigte damit, die inländische Nachfrage an Devisen zu verringern und den Wertverlust der türkischen Währung zu verhindern, sowie die schnell steigende Inflation in Griff zu bekommen. Allerdings ist hoch umstritten, ob das gewünschte Ziel mit solchen Maßnahmen zu erreichen ist. Auch die rechtliche Zulässigkeit der dermaßen tiefgreifenden Eingriffe in die der Vertragsfreiheit durch ein Präsidentendekret ist zweifelhaft. Wir gehen aber hier auf diese Aspekte nicht näher ein.

2. Begriff der in der Türkei ansässigen Person

Bei den hier genannten Vertragstypen dürfen die Preise und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen nicht in Fremdwährung bestimmt oder nicht an Fremdwährung indexiert bestimmt werden, wenn sie zwischen den in der Türkei ansässigen Personen abgeschlossen werden.

Nach dem Gesetz über den Schutz der türkischen Währung gelten die natürlichen und juristischen Personen mit dem Sitz in der Türkei (einschließlich der türkischen Bürger, die im Ausland als Arbeitnehmer, Selbständige oder unabhängige Unternehmer tätig werden) als die in der Türkei ansässige Person. Die natürlichen und juristischen Personen, die mit der Absicht, ansässig zu werden, in einem Kalenderjahr dauerhaft mehr als 6 Monate in der Türkei wohnen bzw. ihren Sitz haben, die in der Türkei eine Filiale bzw. Zweigniederlassung eröffnet haben oder sich an ein Unternehmen beteiligt haben oder ein Unternehmen / eine Gesellschaft gegründet haben, wurden im Jahr 2007 aus der Definition „die in der Türkei ansässigen Personen” ausgeschlossen.

3. Indexierungsverbot 

Die Durchführungsverordnung des türkischen Schatz- und Finanzministeriums verbietet zugleich jegliche direkte oder indirekte Indexierung der Vertragswerte in Fremdwährungen oder Edelmetalle, deren Wert mit Devisen bestimmt wird (Artikel 8.19).

4. Liste der in Fremdwährung nicht erlaubten Verträge

Im Folgenden erläutern wir die Verträge, bei denen die Vereinbarung in Fremdwährung nicht mehr zulässig sind.

4.1. Immobilienmietverträge und Immobilienkaufverträge

Die in der Türkei ansässigen Personen dürfen Vertragsbeträge und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen bei den untereinander abzuschließenden Immobilienmietverträgen und Immobilienverkaufsverträgen, deren Gegenstand inländische und in Freihandelszonen bestehende Immobilien einschließlich Wohnungen und überdachter gewerblicher Immobilien sind, nicht in Fremdwährung bestimmen oder nicht an Fremdwährung indexiert bestimmen (Artikel 8.1 und 8.2).

Mit dieser Regelung wird für die in der Türkei ansässigen Personen ausdrücklich verboten, die Miete und den An- und Verkauf von in der Türkei befindlichen Immobilien in Fremdwährung zu bestimmen. Demzufolge sind die in der Türkei nicht ansässigen Ausländer von dieser Regelung befreit. So können diese Ausländer weiterhin Immobilienmietverträge und Immobilienkaufverträge in der Türkei in Fremdwährung bzw. Euro oder US-Dollar abschließen.

Außerdem wird das Verbot für die Vermietung und den Verkauf in fremder Währung auch für Immobilien in Freihandelszonen vorgesehen. Jedoch werden die Freihandelszonen laut Freihandelszonengesetz Nr. 3218 außerhalb des Zollgebiets der Türkei betrachtet und die Unternehmen in den Freihandelszonen werden als im Ausland ansässig betrachtet. In dieser Hinsicht scheint das mit der Durchführungsverordnung auferlegte Verbot rechtswidrig zu sein. Aus diesem Grund soll diese Regelung in Bezug auf Freihandelszonen als rechtswidrig angesehen und annulliert werden.

4.2. Arbeitsverträge

Die in der Türkei ansässigen Personen dürfen die Vertragsbeträge und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen bei den untereinander abzuschließenden Arbeitsverträgen nicht in Fremdwährung bestimmen oder nicht an Fremdwährung indexiert bestimmen. Die im Ausland zu erfüllenden Arbeitsverträge sind davon ausgenommen (Artikel 8.3).

Wenn eine der Parteien kein türkischer Staatsbürger ist, wird dieses Verbot ausnahmsweise nicht angewendet, selbst wenn sie in der Türkei wohnhaft ist (Artikel 8.11).

Diese Befreiungsvorschrift ermöglicht vor allem, die Arbeitsverträge zwischen den in der Türkei ansässigen Unternehmen und deren ausländischen Mitarbeitern in Euro oder US-Dollar abzuschließen.

4.3. Dienstleistungsverträge (einschließlich Beratung, Vermittlung und Transportverträge)

Die in der Türkei ansässigen Personen dürfen die Vertragsbeträge und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen bei den unter ihnen abzuschließenden Dienstleistungsverträgen über Beratung, Vermittlung und Transport, nicht in Fremdwährung oder nicht an Fremdwährung indexiert bestimmen. Die unten genannten Verträge sind ausgenommen (Artikel 8.4).

  1. Dienstleistungsverträge, deren Parteien keine türkischen Staatsbürger sind.
  2. Dienstleistungsverträge, welche im Rahmen von Exporten, Transithandel, von als Export angesehenen Verkäufen und -lieferungen sowie im Rahmen von Devisenerwerbsdienstleistungen und -Aktivitäten abzuschließen sind.
  3. Dienstleistungsverträge, die von den in der Türkei ansässigen Personen für deren im Ausland zu realisierende Tätigkeiten abzuschließen sind.
  4. Dienstleistungsverträge in elektronischer Kommunikation zwischen den in der Türkei ansässigen Personen, welche in der Türkei beginnen und im Ausland enden sowie im Ausland beginnen und in der Türkei enden.

4.4. Werkverträge

Die in der Türkei ansässigen Personen dürfen die Vertragsbeträge und anderen Zahlungsverpflichtungen bei den Werkverträgen, die sie untereinander abgeschlossen haben, nicht in Fremdwährung oder nicht an Fremdwährung indexiert bestimmen. Werkverträge für den Bau, die Reparatur und Wartung von Schiffen sind ausgenommen (Artikel 8.5).

4.5. Miet- und Verkaufsverträge von Fahrzeugen (einschließlich Arbeitsmaschinen)

Es ist für die in der Türkei ansässigen Personen verboten, die untereinander abgeschlossenen Miet- und Verkaufsverträge von Fahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen in Fremdwährung oder an Fremdwährung indexiert zu bestimmen. Die Miet- und Verkaufsverträge über den Verkauf oder die Vermietung von übrigen beweglichen Sachen dürfen in Fremdwährung oder an Fremdwährung indexiert vereinbart werden (Artikel 8.6 und 8.7).

4.6. Softwareverkauf-, Lizenz- und Serviceverträge

Es ist für die in der Türkei ansässigen Personen möglich, bei den untereinander abgeschlossenen Verkaufsverträgen über Software, die im Rahmen von Informationstechnologien im Ausland hergestellt werden, und bei den Lizenz- und Dienstverträgen über Hardware und Software die Vertragsbeträge und die anderen Zahlungsverpflichtungen in Fremdwährung oder an Fremdwährung indexiert zu bestimmen. Diejenigen, die außerhalb von ihnen sind, unterliegen dem Verbot über Verträge in fremder Währung (Artikel 8.8).

Dr. Fatih Dogan

LL.M-Freiburg

Partner | Rechtsanwalt

Stand: 12.10.2018

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