Aufteilung der Steuererstattung bei gemeinsamer Veranlagung trotz bestehender Trennung

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Die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten gem. §§ 26, 26b EstG und damit der Nutzung des Ehegattensplittingvorteils ist auch für das Steuerjahr möglich, in welchem die Trennung stattfand.

Haben sich Ehegatten also z. B. während des Jahres 2019 (dauerhaft) getrennt, lebten aber zu Beginn des Jahres 2019 noch als Ehepaar, so kann für die Einkommenssteuer für das Jahr 2019 noch eine gemeinsame Steuerveranlagung gewählt werden.

Dies führt in der Regel zu einer geringeren gemeinsamen Steuerbelastung für die Ehegatten wegen der Zusammenrechnung aller Einkünfte und des insoweit im Verhältnis zur Einzelveranlagung niedrigeren Steuersatzes (Progression).

Ergibt der Einkommenssteuerbescheid eine Steuererstattung, kommt häufig die Frage auf, wie diese zwischen den inzwischen getrennten Ehegatten verteilt werden soll.

Hierzu werden verschiedene Auffassungen vertreten.

Im Einzelnen v. a.:

1.) Meinung (heute eher Mindermeinung):

Die Steuererstattung wird zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt gemäß § 426 Bürgerliches Gesetzbuch. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten nach § 44 AO für die gemeinsam veranlagte Steuer würden sich die Aufteilungsanteile nach § 426 BGB ergeben. Diese Bestimmung sieht als Grundregel „gleiche Anteile“ vor. Dies aber nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Durch die Trennung ist aber von einer grundlegenden Veränderung auszugehen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen kann.

2.) Meinung:

Aufteilung der Steuererstattung nach § 37 II AO

Nach dieser Meinung hat derjenige den Anspruch auf die Steuererstattung, auf dessen Rechnung die Zahlung der Steuer bewirkt wurde. Haben nun beide Ehegatten mittels Lohnsteuer auf die festgesetzte ESt vorausgezahlt, wären die insofern geleisteten Vorauszahlungen ins Verhältnis zu setzen und die Steuererstattung dementsprechend zu verteilen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich insofern für eine andere Lösung entschieden (hierzu gleich), da obiger Lösungsansatz zu ungerechten Ergebnissen führen kann. Dies insbesondere, wenn zwar ein Ehegatte einen größeren Anteil an vorausgeleisteter Lohnsteuer entrichtet hat als sein Ehepartner, die Steuererstattung jedoch auch überwiegend auf seinen Werbungskosten beruht.

3.) Lösung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH):

Steuererstattung nach fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten

Der BGH hat daher eine eindeutige Regelung für Steuererstattungen im Trennungsjahr gefunden. Die Aufteilung der Steuererstattung ist demnach aufgrund einer fiktiven getrennten Veranlagung der Ehegatten nach Steuerklasse IV zu ermitteln.

Diese Berechnung ist sehr kompliziert und sollte in der Regel von einem Steuerberater durchgeführt werden. Aber nur auf diesem Weg lässt sich die jeweilige konkrete steuerliche Situation (Werbungskosten, Freibeträge, Sonderausgaben etc.) des jeweiligen Ehepartners berücksichtigen.

Es gibt jedoch Fälle, in denen sowohl die Meinung des BGH als auch die Verteilung der Erstattung nach dem Verhältnis der erbrachten Steuervorauszahlungen zum selben Ergebnis führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn lediglich eine Einverdienerehe vorliegt (sog. Hausfrauen-/Hausmannehe).

Erbringt der Alleinverdiener die alleinigen Steuervorauszahlungen und kommen auch lediglich Werbungskosten und sonstige steuerliche Abzüge auf dessen Seite in Betracht, steht nach beiden Meinungen die zu erwartende Steuererstattung auch allein diesem Ehegatten zu.

Der andere Ehegatte ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH dennoch zur Mitwirkung an der Zusammenveranlagung verpflichtet. Dies folgt aus der fortwirkenden ehelichen Solidarität. Allerdings werden die dem anderen zukommenden Steuervorteile, insbesondere wenn die Steuererstattung allein einem Ehegatten zusteht, über das Unterhaltsrecht ausgeglichen.

Steuererstattungen stellen in dem Jahr, in welchem Sie tatsächlich ausbezahlt werden (Ausnahme: Einkommensermittlung Selbstständiger), insofern ebenfalls Nettoeinkommen der Ehegatten dar, welches im Rahmen der Unterhaltsberechnung miteinbezogen werden muss.

Ein Ehepartner partizipiert daher im Grundsatz in etwa zur Hälfte an Steuererstattungen, die dem anderen Ehegatten im Rahmen der Verteilung zustehen. Selbstverständlich ist es im Falle einer einvernehmlichen Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen im Rahmen einer notariellen Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung neben der Regelung anderer Scheidungsfolgen wie nachehelicher Unterhalt, Güterrecht, Versorgungsausgleich durch Schaffung einer Gesamt-Lösung auch möglich, einvernehmliche Lösungen zur Verteilung von Steuererstattungen zu finden.

Gerne werden wir bei Durchsetzung Ihrer Rechte oder bei Unterstützung einer einvernehmlichen Regelung mit Ihrem Ehepartner für Sie tätig. Einen persönlichen Termin für eine Erstberatung können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren. Gerne können Sie uns auch vorab per E-Mail Informationen zu Ihrem Fall zukommen lassen, damit wir im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung erste Hinweise geben können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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