Veröffentlicht von:

Was passiert mit der Steuererstattung bzw. -nachzahlung bei Trennung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Wie wird die Steuererstattung bei gemeinsamer Veranlagung aufgeteilt?

Die Aufteilung einer Steuererstattung stellt sowohl bei Berechnung des Unterhalts als auch bei der Vermögensauseinandersetzung häufig ein schwieriges Problem dar. Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Steuererstattungsbetrag nach dem Verhältnis aufzuteilen, der sich für jeden Ehegatten bei der fiktiven getrennten Veranlagung in der Steuerklasse I ergeben würde.

Gilt dies auch bei Steuernachzahlungen für Zeiträume vor der Trennung?

Der BGH betont, dass dies auch für Steuernachzahlungen gleichermaßen gilt. Insofern ist eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen. Eine solche Berechnung sollte nur durch einen auf Steuerrecht spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht oder Steuerberater durchgeführt werden.

Was ist zu tun, wenn die Unterhaltsfrage noch ungeklärt ist?

Ist noch nicht sicher, ob der bedürftige Ehegatte Unterhalt erhält und durch die Steuerklasse V hohe Steuern zahlen muss, kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, unmittelbar nach der Trennung den Wechsel in die Steuerklasse IV/IV herbeizuführen. Allerdings kann im Trennungsjahr noch die Steuerklassenkombination III/V beibehalten werden. Bevor die Steuerklasse geändert wird, sollte unbedingt der Rat des Fachanwalts für Familienrecht eingeholt werden.

Frank Simon, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht Mediator (BAFM)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frank Simon

Beiträge zum Thema