Aufwendungsersatz für Berechtigung zur Gestaltung an Mietsache

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Die Mieter hatten ein Einfamilienhaus gemietet. Nach dem Inhalt des Mietvertrages war der Mieter berechtigt, die zum Gebäude gehörenden Freiflächen nach seinen individuellen Wünschen zu gestalten. Er brauchte sich lediglich mit den Grundstücksnachbarn darüber abzustimmen. Im Folgenden bepflanzte er die Freiflächen mit Pflanzen und Sträuchern und bezahlte dafür einen Betrag von insgesamt 2.623,55 Euro. Diesen verlangte er von seinem Vermieter ersetzt. Das Amtsgericht Görlitz gab der Klage des Mieters statt. Das Landgericht Görlitz als Berufungsinstanz wies die Berufung des Vermieters zurück. Dieser legte daraufhin Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob aufgrund der Revision des Vermieters die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Aus der Bestimmung des Vertrages ergebe sich lediglich, dass der Mieter die Freiflächen nach seinen Vorstellungen gestalten dürfe. Aus einer derartigen Berechtigung ergebe sich jedoch noch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Vermieter . Es dürfe nicht einfach unterstellt werden, dass der Mieter in einem solchen Falle aufgrund des Willens der Parteien Aufwendungsersatz haben solle. Ein Anspruch etwa aus § 539 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt BGB, 951 Abs. 1 Satz 1 BGB komme daher nicht in Betracht.

BGH vom 13.06.2007, Az. VIII ZR 387/04


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