Fristlose Kündigung wegen Entzugs der Fahrerlaubnis auf einer Privatfahrt

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Ein Arbeitnehmer wurde bei einem Entsorgungsunternehmen als Kraftfahrer bzw. Lader beschäftigt. Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,2 Promille wurde ihm nach einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit für neun Monate der Führerschein entzogen. Als der Arbeitgeber davon erfahren hatte, wollte er die fristlose Kündigung aussprechen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch hierzu seine Zustimmung. Er begründete dies damit, dass der Arbeitgeber ihn in diesem Zeitraum als Lader weiterbeschäftigen könne. Vier weitere Arbeitnehmer könnten die Fahrten solange durchführen. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg verweigerte aus diesem Grunde die Ersetzung der Zustimmung. Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Eine Aufspaltung der Tätigkeit sei nicht möglich. Dies widerspreche der Entscheidung des Arbeitgebers, im Logistikbereich mittelfristig bzw. langfristig nur Arbeitnehmer mit einem Führerschein sowie einer Fahrerlaubnis zu beschäftigen. Hierbei handele es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sei.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dieser Beschwerde nicht statt. Zwar sei diese organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers als unternehmerische Entscheidung nicht nachprüfbar. Es reiche aber aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich anderweitig auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Davon sei auszugehen, weil der Arbeitgeber nach den Feststellungen des Gerichtes diese Entscheidung nicht strikt gegenüber seinen Mitarbeitern durchhalte. Er könne daher auch bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Ausnahme machen. Der Arbeitgeber verfüge über mehrere Fachkräfte, welche die Fahrten übernehmen könnten.


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