Ausbildungs- und Fortbildungskosten für Arbeitnehmer! Steuerliche Sichtweise!

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Steuerlich wird zwischen Ausbildung und Fortbildung unterschieden. Die Unterscheidung ist wichtig.

Eine Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt. Es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf bestehen und die Fortbildung muss der Förderung dieses Berufes dienen. Dann können die Fortbildungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgesetzt werden. Von den Fortbildungskosten sind aber die Ausbildungskosten abzugrenzen, die wiederum nur als Sonderausgaben abziehbar sind.

Mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.7.2004 (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist eine Begrenzung der Anerkennung von Ausbildungskosten als Sonderausgaben auf 4.000 Euro jährlich festgelegt worden. Das (seit dem Jahr 2004) geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht jedoch der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen im Jahre 2009 eindeutig Stellung bezogen. Siehe hierzu Ausbildungskosten als Sonderausgaben. Im Gegensatz zu den Ausbildungskosten sind Kosten der Fortbildung (z.B. Besuch einer Fachtagung) in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten in der Steuererklärung abziehbar.

Überwiegendes betriebliches Interesse

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entstandene Fortbildungskosten, so kann die Auszahlung an den Arbeitnehmer ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben erfolgen. Logischerweise entfällt in diesem Fall der Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter, denn ihm sind - wegen des Ersatzes durch den Arbeitgeber - letztlich keine Kosten entstanden. Voraussetzung ist, dass die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines "überwiegenden betrieblichen Interesses" ist die Ausstellung der Rechnung auf den Arbeitgeber. Erfolgt die Rechnungsstellung auf den Namen des Arbeitnehmers, gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber vor Durchführung der Weiterbildung dem Arbeitnehmer die Übernahme der Kosten für die Weiterbildung verbindlich zugesagt hat.

Für die steuerliche Anerkennung der Fortbildungskosten ist ggf. ein Nachweis über die berufliche Verwendung im Zusammenhang mit der jetzigen Tätigkeit beim Finanzamt zu erbringen. Ein Indiz ist hierfür die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Es gibt in der Rechtsprechung sehr viele Finanzgerichtsurteile zum steuerlichen Abzug von Fortbildungskosten. Beispiel: In welchen Fällen ist der Besuch von Sprachkursen oder IT-Fortbildung beruflich veranlasst? Wann dient eine Studienreise überwiegend der beruflichen Fortbildung?

Typische Fortbildungskosten sind zum Beispiel: Seminargebühren, Fachliteratur, Arbeitszimmer (ggf. anteilige Kosten), Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwand (in Höhe der für Dienstreisen festgelegten Pauschbeträge) und Übernachtungskosten. Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, und ggf. auch Übernachtungskosten werden nur anerkannt, wenn die Fortbildung nicht in der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Mitarbeiters erfolgt. Dabei gilt: Als Fahrtkosten bei Nutzung des eigenem PKW können in den ersten drei Monaten der Fortbildung 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Nach drei Monaten gelten die Regelungen der Entfernungspauschale.

Steuerlich absetzbare Werbungskosten sind (ausnahmsweise) auch gegeben bei einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium, wenn diese "Ausbildungsmaßnahme" Gegenstand eines Dienstverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses ist. Es handelt sich in diesem Fall dann insoweit nicht um steuerlich begrenzte Ausbildungskosten.

Grundsätzlich sind voll als Werbungskosten abzugsfähig die Aufwendungen für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Maßnahme (Zweistudium) die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Erststudium verbessert.

Fahrtkosten mit einem Kfz zu einer Fortbildungsmaßnahme sind mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (siehe oben) absetzbar. Dabei muss nicht das eigene Auto genutzt werden. Auch wenn der Ehegatte oder ein Freund die Fahrt "durchführt", können entsprechende Kosten angesetzt werden.

Haben Sie arbeitsrechtliche Fragen, gerne stehe ich Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Christian Fuhrmann


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