Ausbildungsvergütung - Höhe, Mindestbetrag

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Welche Ausbildungsvergütung ist angemessen – gibt es eine Mindestvergütung?

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist dabei jedoch eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG vom 22. Januar 2008 – 9 AZR 999/06). Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum.

Das Gericht prüft nur, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013, Az. 3 AZR 89/11).

Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen:

Sie soll

1. den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen

2. die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und

3. die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang „entlohnen“ (ständige Rspr. des BAG, zuletzt BAG 16. Juli 2013, Az. 9 AZR 784/11).

Tarifverträge tragen die Vermutung der Angemessenheit grundsätzlich in sich.

Ansonsten ist die Branchenüblichkeit zu ermitteln und dabei kann auf die Empfehlungen der Kammern oder der Handwerksinnung zurückgegriffen werden.

Der Grundsatz, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen ist, wenn sie nicht mindestens 80 vH der einschlägigen tariflichen Vergütung erreicht, gilt ebenso nicht ausnahmslos. Ebenso der Grundsatz, dass eine Ausbildungsvergütung die Höhe von zwei Dritteln des jeweiligen Betrags gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erreichen muss.

Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutlichem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen sein! – vgl. BAG vom 17.03.2015, Az. 9 AZR 732/13.


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