Schleppnetzantrag - auch für Befristungskontrolle (Unwirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages)

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Oftmals wird vor allem in Online-Foren bei Kündigungsschutzverfahren von einem Schleppnetzantrag gesprochen.

Was ist darunter zu verstehen?

Es wird neben dem Feststellungsantrag im Rahmen der Kündigungsschutzklage zusätzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Dieser sogenannte Schleppnetzantrag erfasst weitere Beendigungstatbestände bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung erster Instanz.

Entsprechend hat die Klagenhäufung für den Arbeitnehmer den konkreten Vorteil, dass weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber während des laufenden Prozesses ausspricht, ohne weiteres von seiner Klage erfasst werden, so dass der Arbeitnehmer sie nicht gesondert innerhalb der Drei-Wochen-Frist angreifen muss. Auch Kündigungen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung liegen, werden bei sachgerechter Auslegung von dem kombinierten Kündigungsschutzantrag erfasst (vgl. BAG vom 26.09.2013, Az. 2 AZR 682/12).

Dasselbe gilt für andere Beendigungsgründe wie z.B. eine Anfechtung oder einen Aufhebungsvertrag sowie für eine Befristung, die zu einem späteren Datum als die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll (vgl. BAG vom 12.05.2005, 6 AZR 220/04).

Durch die zusätzliche Erhebung eines allgemeinen Feststellungsantrags gelingt es dem Arbeitnehmer also, außer der konkret angegriffenen Kündigung weitere Kündigungen und sonstige Beendigungstatbestände prozessual „einzufangen“. Man spricht deshalb auch plastisch vom sogenannten „Schleppnetzantrag“.


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