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Ausbildungszeugnis - was Sie wissen und beachten müssen!

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Ausbildungszeugnis - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Das Ausbildungszeugnis gilt als eine urkundliche Bescheinigung, die jeder Lehrling am Ende der Ausbildung erhält.
  • Gemäß § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) haben Auszubildende ein Recht auf ein Ausbildungszeugnis.
  • Das Zeugnis muss unter anderem Angaben über die Art, Dauer und das Ziel der Berufsausbildung enthalten. Des Weiteren ist von Bedeutung, dass es ordentlich verfasst und vom Ausbilder unterschrieben wurde.
  • Es wird grundsätzlich zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis unterschieden. Letzteres enthält eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Lehrlings. Das einfache Ausbildungszeugnis ist eine Art Bescheinigung und dokumentiert einzig die Tätigkeiten des Azubis, ohne dabei die Leistung zu bewerten.
  • Im Ausbildungszeugnis dürfen weder Angaben bezüglich der sexuellen Orientierung, ethnischen Herkunft, der Religion des Lehrlings noch mögliche Erkrankungen oder Behinderungen gemacht werden.

Was ist unter einem Ausbildungszeugnis zu verstehen?

Am Ende der Berufsausbildung erhält die bzw. der Auszubildende ein Ausbildungszeugnis. Die Ausbildungsbetriebe haben die Pflicht, ein Ausbildungszeugnis anzufertigen, auch wenn der Lehrling darauf verzichtet, es nicht verlangt oder auch seine Lehre vorzeitig abgebrochen hat. Das Recht auf ein Ausbildungszeugnis ist in § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgesetzt.

Das Ausbildungszeugnis muss laut § 16 Abs. 2 BBiG folgende Angaben enthalten:

  • die Art, Dauer sowie das Ziel der Ausbildung
  • die erworbenen fachlichen Fähigkeiten und die Kenntnisse des Lehrlings
  • auf Wunsch des Auszubildenden sein Verhalten und seine Leistung

Darüber hinaus sollte das Zeugnis

  • ordentlich verfasst sein
  • vom Ausbilder bzw. einer Person, die vertretungsberechtigt ist, unterschrieben werden
  • keine Rechtschreibfehler enthalten
  • weder mit Markierungen noch mit Anmerkungen versehen sein
  • auf Firmenpapier gedruckt sein

Unterschied: einfaches und qualifiziertes Ausbildungszeugnis

Grundsätzlich ist zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis zu unterscheiden.

Einfaches Ausbildungszeugnis

  • Es gilt als eine Art Bescheinigung für die Ausbildung.
  • Darin sind die Dauer der Lehre und die Ausbildungsinhalte des Azubis dokumentiert.
  • Das Verhalten und die erbrachten Leistungen des Lehrlings werden hingegen nicht erwähnt.

Qualifiziertes Ausbildungszeugnis

  • Darin sind die Dauer und die Inhalte der Ausbildung vermerkt.
  • Es ist außerdem dokumentiert, welche Leistungen der Lehrling im Laufe seiner Ausbildung erbracht hat und wie diese vonseiten des Ausbilders bewertet wurden.
  • Des Weiteren finden die persönlichen Eigenschaften des Auszubildenden Erwähnung.
  • Auf Wunsch des Lehrlings kann der Beendigungsgrund des Ausbildungsverhältnisses genannt werden – bei einer betriebsbedingten Kündigung ist dies hingegen eine Pflichtangabe.

Wissenswertes zur Sprache im Ausbildungszeugnis

Grundsätzlich handelt es sich bei den einzelnen Sätzen um feststehende Formulierungen, die gleichzeitig eine bestimmte Benotung ausdrücken.

Die Note 1 (sehr gut) wird beispielsweise durch folgende Formulierungen verdeutlicht:

  • „Wir sind mit der Leistung außerordentlich zufrieden.“
  • „Unseren Erwartungen wurde in jeder Hinsicht und in allerbester Weise entsprochen.“
  • „Die übertragenen Aufgaben wurden stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“

Die Note 2 (gut) werden wie folgt ausgedrückt:

  • „Die Aufgaben wurden mit äußerster Sorgfalt erledigt.“
  • „Unseren Erwartungen wurden in bester Weise und in jeder Hinsicht entsprochen.“
  • „Die übertragenen Aufgaben wurden stets zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt.“

Weitere Formulierungen sind zum Beispiel:

  • „Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ – entspricht Note 3 (befriedigend)
  • „Die übertragenen Aufgaben wurden zu unserer Zufriedenheit ausgeführt.“ – entspricht Note 4 (ausreichend)
  • „Die übertragenen Aufgaben wurden im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ – entspricht Note 5 (mangelhaft)
  • „Sie bzw. er hat sich stets bemüht, die Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.“ – entspricht Note 6 (ungenügend)

Was darf im Ausbildungszeugnis stehen?

Folgende Punkte dürfen nicht im Ausbildungszeugnis Erwähnung finden:

  • der Grund, warum das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde – der Auszubildende kann dennoch vom Arbeitgeber verlangen, dass der Kündigungsgrund erwähnt wird, wenn er entweder betriebsbedingt gekündigt wurde oder er selbst gekündigt hat
  • die Religion, sexuelle Orientierung, Weltanschauung, ethnische Herkunft sowie eine mögliche Behinderung des Auszubildenden
  • Erkrankungen des Lehrlings
  • kürzere Fehlzeiten – beispielsweise aufgrund von Urlaub 
  • eingelegte Elternzeit – außer das Arbeitsverhältnis wurde dadurch erheblich unterbrochen
  • Straftaten, die nicht in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder die nicht nachgewiesen sind

Wie kann das Ausbildungszeugnis eingefordert werden?

Generell haben Auszubildende ein Recht auf ein Ausbildungszeugnis. Das heißt, dem Ausbildungsbetrieb ist es untersagt, das Zeugnis zurückzuhalten. Jedoch hat der Arbeitgeber keine gesetzliche Frist, in der er es dem Lehrling aushändigen muss. In der Regel beträgt die Frist für die Erstellung zwei bis drei Wochen.

Der Azubi kann sein Zeugnis einfordern, indem er sich auf schriftlichem Weg an den Betrieb wendet. Gleichzeitig kann er im Schreiben seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Frist setzen, in der dieser das Zeugnis ausstellen sollte.

Darüber hinaus hat der Azubi die Möglichkeit, seinem Arbeitgeber mit einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu drohen.

Unzufrieden mit dem Ausbildungszeugnis – was ist zu tun?

Ist der Auszubildende mit seinem Zeugnis unzufrieden, hat er mehrere Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen.

Zum einen kann er das Gespräch mit dem Verfasser des Zeugnisses – der in den meisten Fällen der Ausbilder ist – suchen. Im Rahmen der Unterredung sollte der Lehrling auf die entsprechenden Textpassagen eingehen, die ihn nicht zufriedenstellen, und gleichzeitig eine Berichtigung fordern. Von Bedeutung ist, dass der Azubi in diesem Gespräch stets sachlich bleibt und keine Beleidigungen gegenüber seinem Ausbilder äußert.

Sollten sich infolge des Gesprächs keine Änderungen bezüglich des Ausbildungszeugnisses ergeben, kann sich der Lehrling an die Personalabteilung seines Ausbildungsbetriebs wenden. Alternativ besteht für ihn auch die Möglichkeit, beim zuständigen Arbeitsgericht eine Berichtigungsklage zu erheben.

Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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