Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote – Regelungen und mögliche Strafen

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Nach derzeitiger Verordnungslage dürfen sich mehr als zwei Menschen in Deutschland nicht zusammen im Freien aufhalten. Eine Ausnahme gilt für Angehörige aus dem gemeinsamen Haushalt. Zu allen anderen Personen soll man – soweit möglich – einen Mindestabstand von mindestens 1,50 Metern einhalten.

Gelten die Einschränkungen auch innerhalb von Gebäuden?

Generell sollen derzeit alle Kontakte zu anderen außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Auch innerhalb von Gebäuden darf es bei einem Kontaktverbot keine Gruppen feiernder Menschen geben. Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen werden von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht.

Welche Sanktionen drohen bei Zuwiderhandlungen?

Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des § 73 Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Auch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafen können verhängt werden. Nach § 74 IfSG wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet.

Demnach könnte es nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen bei einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft im Einzelfall zu entsprechenden Urteilen kommen. Denkbar ist dies etwa, wenn auf Zusammenkünften – z. B. auf Corona-Partys – der Virus übertragen wird. Der einzelne Teilnehmer wird sich dann möglicherweise nicht darauf berufen können, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der Virus genau von ihm verbreitet wurde.

Dem Strafrecht sind strafbare Beteiligungen nicht fremd. So macht sich gemäß § 231 StGB strafbar, wer sich an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wenn der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.

Im Einzelfall bestehen aber sicher Verteidigungsmöglichkeiten, die im Einzelfall in einem anwaltlichen Beratungsgespräch zu klären sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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