Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten

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Das LG München I hat mit Urteil vom 19.05.2023 festgestellt, dass ein von unserer Kanzlei vertretener Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft, an der er als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin beteiligt ist, Anspruch auf Auskunft über die Namen, Adressen und Beteiligungshöhen sämtlicher Direkt- und Treugeberkommanditisten des Fonds hat (Az. 8 O 12691/22, nicht rechtskräftig).

Die fehlende Einwilligung der Mitanleger nach DSGVO steht dem Anspruch nach Ansicht des LG München I nicht entgegen. Auch konnte dem Auskunftsanspruch nicht der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

Das LG München I hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und ist damit der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt. Das Gericht konnte sich dabei auf die bereits existierende obergerichtliche Rechtsprechung berufen. So bejaht der BGH in ständiger Rechtsprechung ein solches Auskunftsrecht (BGH, Urt. v. 11. 01. 2011, II ZR 187/09; BGH, Beschl. v. 21.09.2009, II ZR 264/08) und auch das OLG München hatte mit Beschluss v. 07.03.2022 (Az. 7 U 240/22) für die hier streitgegenständliche Konstellation (Beteiligung des Anlegers als Treugeber über Treuhandkommanditistin) einen Anspruch auf Auskunft bejaht.

Das Auskunftsverlangen des Klägers stellte sich für das Gericht auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB dar. Die Beklagte hatte hierzu behauptet, dass der Kläger sich an die anderen Anleger wenden wollte, um diesen ein Ankaufsangebot zu unterbreiten. Hierin konnte das LG München I keine unzulässige Rechtsausübung erkennen, zumal der Gesellschaftsvertrag der hier betroffenen Fondsgesellschaft ausdrücklich die Möglichkeit der Übertragung der Beteiligung an Dritte vorsieht.

Schließlich standen nach Ansicht des Gerichts auch die Regelungen der DSGVO dem Auskunftsanspruch des Treugeberkommanditisten nicht entgegen (so auch schon OLG München,  Beschluss v. 07.03.2022, Az. 7 U 240/22). Insoweit sei vorliegend nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Dies sei anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen sei.

Foto(s): Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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