Auskunftsanspruch zum Vermögen bei Trennung / Ehescheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • 4 Minuten Lesezeit

Entschließt sich ein Ehepaar zur Ehescheidung, stehen viele Fragen im Raum. Neben den Fragen eines Kindes- oder Trennungsunterhalts, des Versorgungsausgleichs wie auch der Frage von Umgangsregeln mit den Kindern, stellt sich u. a. auch die Frage eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs unter den Ehegatten. Je länger die Ehe dauerte und „gemeinsam“ Vermögen geschaffen wurde, umso relevanter stellt sich diese Frage, da mögliche Ansprüche zu vermuten stehen. Haben die Parteien bei Heirat keine ehevertraglich anderslautende Regelung getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dieser bedeutet kurz gesagt, dass jegliches Vermögen, welches zwischen Heirat und Ende der Ehe von einem Ehegatten erworben wurde, zwischen den Parteien zu teilen ist. 

Hieran schließt sich die Frage an, wie dieses zu bestimmen ist. Dies geschieht in der der Regel dadurch, dass entsprechende Stichtagsbewertungen zum konkreten Tag der Eheschließung wie auch dem Tag des Zugangs des Ehescheidungsantrags beim anderen Ehegatten jeweils von den Eheleuten bei Banken und anderen Trägern eingeholt werden. Immobilien und andere Vermögenswerte werden wertmäßig geschätzt und etwaige Verbindlichkeiten ebenfalls stichtagsgenau bestimmt. 

Es wird mithin geprüft, welches Vermögen jeder Ehegatte bei Beginn der Ehe und am Ende hatte. Errechnet sich nach Saldierung von Anfangs- und Endvermögen ein Zugewinn eines Ehegatten, ist dieser jeweils hälftig zu teilen, sodass sich nach wiederum vorzunehmender Saldierung mit dem Zugewinn des anderen Ehegatten ggf. ein Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten ergibt.

Um diesen Zugewinnausgleichsanspruch bestimmen zu können, steht den Ehegatten ein Auskunftsanspruch zu, da nicht selten eine Auskunft einfach verweigert wird. Dieser ist bei Gericht entsprechend einklagbar. Die Ehegatten haben mithin einen Anspruch auf Auskunft zum jeweiligen Vermögensstand zum Stichtag Eheschließung und zum Stichtag Zugang des Ehescheidungsantrags. 

In manchen Fällen stellt sich nach entsprechender Auskunft heraus, dass insbesondere die Angaben zum Endvermögen nicht schlüssig und – teils deutlich – vermindert erscheinen. Aus diesem Grund steht den Eheleuten noch ein weiterer Auskunftsanspruch zu, nämlich der zum Trennungszeitpunkt. Auf diese Weise kann ein Ehepartner schauen, inwieweit eine Vermögensminderung zwischen Trennung und Zugang des Ehescheidungsantrags sich unschlüssig oder plausibel darstellt. Ist die Vermögensminderung mutwillig, sprich erklärt sich nicht, muss der betroffene Ehegatte damit rechnen, dass ihm das nicht plausibel erklärbar „fehlende“ Vermögen als illoyale Vermögensverfügung unterstellt und in der Form zugerechnet wird, als wäre es vorhanden. 

Während das Anfangsvermögen bei der Zugewinnausgleichsberechnung durch das Datum der Heirat und das Endvermögen durch das Datum des Zugangs des Ehescheidungsantrages konkret bestimmbar ist, kann die Bestimmung des Trennungsdatums schwierig sein.

Hierbei ist Obacht geboten:

So hat das Oberlandesgericht Braunschweig (Beschluss vom 02.12.2016 – 1 UF 38/16) bestimmt, dass der Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen stets einen genau feststellbaren Zeitpunkt der Trennung voraussetzt. Die Benennung eines „spätestens sicheren Trennungszeitpunkts“ wurde als unzulässig erachtet. Wenn man vor Gericht beispielsweise lediglich vorträgt, dass man spätestens seit Auszug am XY-Tag getrennt lebt, läuft man Gefahr, dass dies keine hinreichende Angabe zum Trennungszeitpunkt darstellt. 

Im oben genannten Fall verweigerte ein Ehegatte die Auskunft zum Vermögensstand, da die Angabe eines genauen Trennungszeitpunkts für nicht möglich erachtet wurde. Das zunächst zuständige Amtsgericht stimmte dem zu und wies daraufhin den Antrag zurück, da nach seiner Ansicht der Auskunftsanspruch ein genaues Trennungsdatum erfordere. Hiergegen legte der Ehemann Rechtsmittel ein.

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, da er kein exakter Trennungszeitpunkt vortragen und bewiesen werden konnte.

Zwar könne ein getrennt lebender Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, dieser Anspruch sei aber nur auf den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt. Um diesen wirksam durchsetzen zu können, müsse der Auskunftsersuchende daher darlegen und gegebenenfalls beweisen, zu welchem Zeitpunkt die Trennung konkret erfolgte. Die ledigliche Angabe eines Zeitpunkts, an dem die Parteien sicher schon getrennt gelebt haben, scheide aus.

Die Entscheidung verdeutlicht mithin eines genau:

Zur Sicherung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche respektive des vorangeschalteten Auskunftsanspruchs zum Zeitpunkt der Trennung sollte man im Rahmen der Trennung den Trennungszeitpunkt in irgendeiner Form zeitnah vorsorglich manifestieren.

Dies kann dadurch geschehen, dass man dem Partner die Trennung vor Zeugen erklärt oder – persönlich / bzw. über einen Anwalt – eine Nachricht zukommen lässt, aus der sich der Wille zur Trennung ergibt und sich auf ein bestimmtes Datum / Ereignis bezogen wird. Schreibt man einen Brief, sollte man daran denken, dass der Zugang nachweisbar sein sollte, sprich den Brief per Einschreiben/Rückschein versenden oder per Boten einwerfen lassen, welcher sich zuvor vom Inhalt überzeugt hatte. Auch eine E-Mail oder Textnachricht kann entsprechenden Hinweis geben, wobei hier der Zugang ggf. schwerer zu beweisen sein kann.

Wer seinen Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt nicht verlieren möchte und damit etwaigen Manipulationen vorbeugen bzw. illoyalen Vermögensverfügungen beim Zugewinnausgleichsanspruch entgegenwirken möchte, muss insofern in der Lage sein, ein konkretes Datum der Trennung benennen zu können.

Im Übrigen ist dies nicht nur ratsam bezogen auf den besagten Auskunftsanspruch, sondern kann auch Relevanz bei Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen haben, die einen Innenausgleich der Eheleute betreffen; beispielsweise bei der Übernahme von Verbindlichkeiten für den Noch-Ehegatten. Auch in diesen Bereichen kann Streit darüber entstehen, ab wann man tatsächlich getrennt lebte, insbesondere dann, wenn man zeitweise noch in der gemeinsamen Ehewohnung lebte.

Auch wenn man im Rahmen einer Trennung emotional sicher mit anderem beschäftigt ist, sollte man daher dennoch zeitnah versuchen, einen nachweisbaren Trennungstag zu manifestieren, auf dem man später ein entsprechendes Auskunftsersuchen stützen kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Claudia von Seck LL.M.

Beiträge zum Thema