Auskunftsansprüche des Elternteils über das Kind

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Vor allem, wenn das Kind im sog. Residenzmodell betreut wird, also hauptsächlich von einem Elternteil, hat der nicht betreuende Elternteil gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 1686 BGB, sofern es ihm nicht möglich und zumutbar ist, anders Auskunft zu erlangen. 

In der Norm heißt es:

§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Je seltener ein Elternteil das Kind sieht und, wenn er z.B. kein Sorgerecht hat, sich nicht selbst die Auskünfte oder Eindrücke persönlich verschaffen kann, desto gewichtiger ist sein Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch ist allerdings weder an das Sorgerecht, noch an das Umgangsrecht geknüpft, er steht also allen rechtlichen Eltern gegenseitig, sowie einem Vormund oder einer Pflegeperson zu, aber nicht sonstigen Dritten wie Großeltern etc.

Auskunft kann bei Vorliegen eines sog. berechtigten Interesses verlangt werden, solange das Kind minderjährig ist und ein älteres Kind der Auskunft auch nicht widerspricht. Eine Auskunftserteilung über höchstpersönliche Lebensverhältnisse gegen den ausdrücklichen Willen eines älteren Kindes kann nämlich dessen Interessen widersprechen und damit dem Kindeswohl abträglich sein.

Die Auskunft ist nur über wesentliche Angelegenheiten wie die Gesundheit des Kindes, Religionsfragen, die schulische Entwicklung und Zeugnisse, außerschulische Interessen und Veranstaltungen zu erteilen. Eine Pflicht zur Überlassung von Belegen besteht außer hinsichtlich Schulzeugnissen, ärztlichen Berichten und Gutachten und Fotos des Kindes hingegen nicht. 

Die Auskunft kann im angemessenen Umfang, also im viertel- oder halbjährlichen Abstand, verlangt werden, nicht aber im 14-tägigen Abstand oder in Form eines laufenden Tagebuchs, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Das Auskunftsverlangen darf nicht missbräuchlich sein oder dem Wohl des Kindes widersprechen. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Auskünfte nur eingeholt werden, um den Aufenthaltsort des Kindes herauszufinden, obwohl der Umgang gerichtlich ausgeschlossen wurde oder um Kind bzw. betroffenes Elternteil zu schikanieren oder wenn kein echtes Interesse dahintersteckt. 

Zudem kann ein Anspruch ausgeschlossen sein, wenn es der persönlichen Entwicklung und zB einem therapeutischen Erfolg beim Kind entgegenstehen würde. Obwohl die Elterninteressen verfassungsrechtlich geschützt sind, steht dem auch der Schutz des Wohls des Kindes entgegen. Dabei muss es sich aber um krasse Fälle handeln. 

Über so einen hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden:

Hier hatte der Vater das Kind als Säugling schwer körperlich misshandelt und unter anderem den Mund so zugehalten, dass es wegen Sauerstoffunterversorgung einen Herzstillstand erlitt. Der Vater wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem die Mutter des Kindes trotz dieser Vorfälle zunächst noch den Kontakt zum Kind per Telefon ermöglichte und auch Informationen erteilte, verwehrte diese dem Vater dies irgendwann und teilte auch den aktuellen Wohnort nicht mehr mit. Dies klagte der Vater beim Familiengericht ein. Das Oberlandesgericht entschied in zweiter Instanz, dass der Vater aktuell keinen Auskunftsanspruch habe, da dies dem Wohl des Kindes widersprechen würde. Insbesondere könnte die Aufarbeitung des Geschehens beim Kind dadurch beeinträchtigt werden, dass es irgendwann versteht, dass der es schädigende Vater laufend über seine Entwicklung informiert wurde. 

Ebenso entschied das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall, in welchem der Kindesvater sich schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen schuldig gemacht hatte, wobei Opfer seiner Taten auch eigene Kinder waren und es nahe lag, dass durch die Auskünfte Kontaktverbote umgangen werden sollten.  

Zwei sehr begrüßenswerte Entscheidungen zu Wohl des Kindes. 


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.8.2019 – 8 WF 170/18

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.03.2022 – 2 UF 29/22


Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht

Foto(s): @buemlein

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