Stiefkindadoption nach Leihmutterschaft auch bei Samen- oder Eizellspende möglich

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Sofern die rechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern, wie sie im Geburtsland des Kindes nach einer Leihmutterschaft vorgenommen wurde, in Deutschland nicht anerkannt werden kann, muss das Kind hier zumeist vom Ehepartner oder langjährigen Lebensgefährten (m/w/d) des Kindesvaters im Rahmen einer sogenannten Stiefkindadoption adoptiert werden. 

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 12. Dezember 2023 zum Geschäftszeichen 2 UF 33/23 befasst sich genau mit dieser Frage der Stiefkindadoption in Fällen von Leihmutterschaft.

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Stiefkindadoption eines im Ausland von einer Leihmutter geborenen Kindes trotz des in Deutschland geltenden Verbots der Leihmutterschaft möglich ist.

In dem konkreten Fall hatte sich ein deutsches Ehepaar an eine ukrainische Kinderwunschklinik gewandt. Dort wurde eine gespendete Eizelle mit dem Sperma des Ehemannes befruchtet und sodann einer ukrainischen Frau eingesetzt. Im Jahr 2020 wurde das Kind geboren, welches fortan nach einigen Umständen auch im Zusammenhang mit einer Ausreise aus der Ukraine wegen der Covid-Pandemie im Haushalt der Eheleute lebte.

Die Ehefrau des Kindesvaters wollte das Kind adoptieren, was das Familiengericht zunächst ablehnte. Das OLG gab jedoch der hiergegen gerichteten Beschwerde der Eheleute statt. Es stellte fest, dass die für eine Adoption notwendige sittliche Rechtfertigung auch bei einer Stiefkindadoption nach Leihmutterschaft vorliegen kann. Maßgeblich abzustellen sei auf das Kindeswohl.

Das Gericht betonte, dass die durch eine soziale Elternschaft entstandenen Bindungen im Rahmen des Kindeswohles zu respektieren sind, auch wenn die Leihmutterschaft in Deutschland aus nachvollziehbaren ethischen Gründen verboten ist. Es komme dabei nicht darauf an, ob der rechtliche Vater auch genetischer Vater des Kindes ist und ob die Annehmende selbst die Spenderin der Eizelle war.

Gerade letztere Aspekte der Entscheidung sind neu, da es bisher keine eindeutige Positionierung der Gerichte zum Thema Leihmutterschaft im Zusammenhang mit einer Samenzellspende bzw. Eizellspende gab. Das Gericht stellt somit klar, dass es auch die tatsächlich genetische Abstammung nicht ankommt, sondern auf die gewachsenen sozialen Bindungen. 

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.12.2023 - 2 UF 33/23


Wenn Sie Fragen zum Thema Leihmutterschaft haben, rechtliche Beratung oder Vertretung benötigen, können sich gern vertrauensvoll an uns wenden. Wir beraten regelmäßig deutschlandweit Mandanten in derartigen Angelegenheiten.


Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht





Foto(s): @buemlein

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