Auskunftsersuchen der Kanzlei FPS für Adobe Systems Inc.

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Unserer Kanzlei liegt ein Schreiben der FPS-Rechtsanwälte vor, in dessen Rahmen die in Frankfurt am Main ansässige Kanzlei ein Unternehmen dazu auffordert, unter Fristsetzung von zwei Wochen Auskunft im Hinblick auf die Verwendung des Computerprogramms Adobe Creative Suite zu erteilen.

FPS teilt im Rahmen des per Einschreiben / Rückschein versandten Schreibens mit, der Softwareherstellerverband BSA / The Software Alliance, insbesondere die Firma Adobe Systems Inc. werde in einer urheberrechtlichen Angelegenheit vertreten. Es läge insoweit ein „Hinweis“ vor, dass der Empfänger des Schreibens unlizenzierte Computerprogramme (Adobe Creative Suite) nutze. Unter Hinweis auf § 101 a Urheberrechtsgesetz, der dem Softwarehersteller bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung einen Besichtigungsanspruch von Sachen (zum Beispiel Computern) und Belegen zuspricht, fordert FPS Auskunft über die in dem Unternehmen verwendeten Computer und der auf den Computern installierten Programme von Adobe sowie die Vorlage entsprechender Belege.

Was ist zu tun?

Empfänger eines derartigen Schreibens sollten zunächst nicht überreagieren oder in vorauseilendem Gehorsam unüberlegt Aussagen zu dem Vorwurf tätigen oder gar Zahlungen vornehmen. Notieren Sie sich vielmehr die gesetzte Frist, bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich juristisch beraten.

Es trifft grundsätzlich zu, dass Softwarehersteller einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer haben, allerdings nur dann, wenn die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ einer Rechtsverletzung vorliegt. Der Rechteinhaber „muss somit glaubhaft machen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung seiner Rechte durch den Gegner besteht“ (BT-Drucks 16/5048, S. 40). Die bloße Behauptung „ins Blaue hinein“, es lägen „Hinweise zu einer Rechtsverletzung“ vor, genügt dieser Anforderung bei weitem nicht. Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch auch unter Aspekten des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden muss. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll verhindern, dass wegen einer geringfügigen Verletzung umfangreiche Vorlageansprüche geltend gemacht werden.

Das weitere Vorgehen in derartigen Fällen hängt letztendlich von der konkreten Sach- und Rechtslage ab. Sind Rechtsverletzungen nicht ausgeschlossen, kann die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung sinnvoll sein, um eine teure kostenpflichte Abmahnung oder gar einstweilige Verfügung zu verhindern. Dem Unterlassungsschuldner sollte sich insoweit aber bewusst sein, dass er an diese Unterlassungserklärung dreißig Jahre gebunden ist und Verstöße zu teuren Vertragsstrafen führen können.

Haben Sie auch ein Schreiben von FPS Rechtsanwälte erhalten? Dann lassen Sie sich von uns kompetent beraten. Als Fachanwaltskanzlei für IT-Recht sind wir auf derartige Sachverhalte spezialisiert. 


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