Ausländische Pflegekräfte haben Anspruch auf Mindestlohn/Bereitschaftszeiten sind voll zu vergüten

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Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit seinem Ur­teil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) klar­ge­stellt, dass bei der häus­li­chen Pfle­ge an­fal­len­de Be­reit­schafts­dienst­zei­ten in vol­lem Um­fang mit dem gesetzlichen Min­dest­lohn zu ver­gü­ten sind.

Die Pflicht ausländischer Arbeitgeber ergibt sich unabhängig davon, ob sich das Arbeitsverhältnis nach deutschem oder ausländischem Recht richtet, gemäß § 20 i. V. m. § 1 MiLoG.

Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO:

Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO:

"(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen."

Weiter führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass Bereitschaftsdienst darin bestehen kann, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Hierdurch wurde nunmehr auch durch das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die bei der häuslichen Pflege anfallenden Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit ebenfalls zu bezahlen sind.

Zur Geltendmachung seiner Ansprüche ist dem Betroffenen zu raten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.




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