Quarantäneanordnung ersetzt kein ärztliches Zeugnis der Arbeitsunfähigkeit

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Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Ohne Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann sich der Arbeitnehmer jedoch nicht auf § 9 BUrlG berufen.

Hintergrund dieser Regelung ist nicht nur die Vorbeugung gegen Missbrauch zulasten des Arbeitgebers. Vielmehr obliegt auch die Beurteilung, ob eine Erkrankung im Einzelfall aufgrund der Ausgestaltung des individuellen Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, der ärztlichen Beurteilung.

Es muss gerade eine dem Arbeitsunfähigkeitsbegriff entsprechende ärztliche Bescheinigung ausgestellt worden sein. 

Mangels einer solchen ärztlichen Bescheinigung wies das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 07.07.2021 (2 Ca 504/21) eine Klage auf Nachgewährung der Urlaubstage ab. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung ersetzt nicht die benötigte Bescheinigung, da sie keine Arbeitsunfähigkeit nachweist.

Hieran mag auch nichts ändern, dass die Arbeitnehmerin als Kon­takt­per­son ers­ten Gra­des ih­res an Co­ro­na er­krank­ten Kin­des, in ei­ner be­hörd­lich an­ge­ord­ne­ten Qua­ran­tä­ne ver­brach­te und be­haup­te­te, dass ein po­si­ti­ver In­fek­ti­ons­test vor­le­gen ha­be, sie hät­te je­doch kei­ne Sym­pto­me fest­ge­stellt und auch kei­ne Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung er­hal­ten.

Eine Quarantäneanordnung stelle kein ärztliches Zeugnis der Arbeitsunfähigkeit dar, sodass schon die formalen Voraussetzungen von § 9 BUrlG nicht erfüllt seien.


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