Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Corona kein Freifahrtschein

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Lieferungen bleiben aus, Aufträge brechen weg, Betriebe müssen geschlossen werden – durch die Corona-Krise sind viele Unternehmen und Selbstständige in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Damit es aufgrund aufkommender Zahlungsschwierigkeiten und Liquiditätsproblemen nicht gleich zu einer Insolvenzwelle kommt, hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Maßnahme kann ggf. bis Ende März 2021 verlängert werden.

Tritt die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung ein, muss für das Unternehmen so schnell wie möglich Insolvenzantrag gestellt werden. Gibt es berechtigte Hoffnung, dass der Insolvenzgrund noch kurzfristig wieder beseitigt werden kann, kann die Stellung des Insolvenzantrags noch etwas hinausgezögert werden, spätestens nach einer Frist von drei Wochen muss er jedoch gestellt werden. Schuldhaftes Zögern ist strafbar.

Diese Insolvenzantragspflicht hat die Bundesregierung rückwirkend zum 1. März 2020 gelockert und zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Ein Unternehmen muss nun nicht unverzüglich Insolvenz anmelden, wenn Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Voraussetzung für die Befreiung von der Antragspflicht aufgrund der Corona-Krise ist jedoch, dass der Insolvenzgrund am 31. Dezember 2019 noch nicht vorlag. Das Unternehmen muss also am Jahresende 2019 noch zahlungsfähig gewesen sein.

„Auch wenn der Gesetzgeber bewusst keine hohe Hürden aufgestellt hat und unterstellt wird, dass Corona ursächlich für die Insolvenzreife ist, wenn das Unternehmen Ende 2019 noch zahlungsfähig war, ist das kein Freifahrtschein, um eine Insolvenz hinauszuzögern. Geschäftsführer oder andere verantwortliche Personen im Unternehmen sollten genau prüfen, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung konkret eingetreten sind. Insolvenzverschleppung ist strafbar – das gilt auch in Corona-Zeiten“, sagt Rechtsanwalt Tröster aus Bielefeld.

Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde in erster Linie Zeit gewonnen, um das Unternehmen wieder in die Spur zu bringen und auf wirtschaftlich gesunde Beine zu stellen. Wichtig: Im Normalfall dürfen nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr geleistet werden. Nach der Aussetzung des Insolvenzantragspflicht, ist es jetzt noch möglich Zahlungen zu leisten.

Unternehmen und Selbstständige müssen dabei immer im Hinterkopf haben, ob tatsächlich die Aussicht besteht, den Insolvenzgrund zu beseitigen und die Insolvenz abzuwenden. Damit das gelingt, können ggf. auch weitere Hilfsmaßnahmen, die die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen hat, in Anspruch genommen werden. „Bei allen Maßnahmen muss es aber immer begründete Aussichten auf die Sanierung des Unternehmens geben. Bestehen diese Aussichten nicht, muss Insolvenzantrag gestellt werden, auch vor dem 30.09.2020. Schuldhaftes Verzögern ist und bleibt strafbar“, erklärt Rechtsanwalt Tröster.

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