Ausstehender Urlaub verjährt d.h. verfällt nicht mehr !!!

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Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können ab sofort alten und über Jahre hinweg nicht in Anspruch genommenen und vermeintlich verjährten d.h. verfallenen Urlaub nunmehr in Anspruch nehmen bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse sich diesen auszahlen d.h. abgelten lassen.

Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.12.2022 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Resturlaub nur noch verjährt d.h. verfällt, wenn Arbeitergeber ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuvor aufgefordert haben, ihren Urlaub zu nehmen, ihnen die Möglichkeit dazu einräumten und sie auf die drohende Verjährung ihres Urlaubsanspruchs hinwiesen. 

Bisher war die Regelung so, dass der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich zum Jahresende verfällt. In einigen Unternehmen konnte man den Resturlaub auch mit ins neue Jahr nehmen und bis zum 31. März des Folgejahres aufbrauchen.

Laut vorausgegangenem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.09.2022 (Aktenzeichen: C-120/21) darf Resturlaub aus dem Vorjahr jedoch nicht mehr einfach so verfallen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Nachweis zu bringen, dass er den Urlaub gewährt und auf den Verfall der Urlaubstage hingewiesen hat. Er muss also den Mitarbeiter auffordern, den Urlaub zu nehmen. 

Dem hat sich nunmehr das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 20.12.2022 angeschlossen.

Haben sie als Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllt, verjährt der Resturlaub nicht, auch wenn dieser schon lange in der Vergangenheit liegt. In diesen muss der Urlaub gewährt oder ausgezahlt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind daher gut beraten und angehalten, gewissenhaft zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Urlaub aus den vergangenen Jahren nicht zur Gewährung bzw. Auszahlung gelangt ist, zumal sich hier über Jahre hinweg ohne weiteres beträchtliche Nachforderungen ergeben können.

Wir beraten Sie gerne. Schließlich geht es um Ihr Geld !

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Heiko Posiege




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