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Probleme bei der Autoreparatur: Welche Rechte habe ich?

  • 11 Minuten Lesezeit
Probleme bei der Autoreparatur: Welche Rechte habe ich?

Ob wegen eines Unfalls, einer Panne oder der TÜV-Kontrolle: Eine Autoreparatur in der Werkstatt steht immer wieder an. Aber nicht jedes Mal läuft dabei alles glatt. Wie beugen Sie bereits bei Vertragsabschluss Unklarheiten im Streitfall vor? Wann können Sie reklamieren? Und welche Rechte haben Sie, wenn die Reparatur missglückt ist oder zu lange dauert? Diese und weitere Fragen beantworten Rechtsanwalt Nicolas Gotzen und Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius als Experten für Schadensersatzrecht. 

Werkvertrag, Kostenvoranschlag Kfz: Was ist beim Auftrag einer Autoreparatur zu beachten?

Ob auf dem Weg zur Arbeit, zum Einkauf oder anderen wichtigen Terminen – wohl jeder hat es schon erlebt, dass das Auto seinen Dienst versagt, nicht anspringt oder während der Fahrt Schwierigkeiten auftreten. Dann ist eine Autoreparatur fällig. Das gilt natürlich auch nach einem Verkehrsunfall

Ob nur eine Kleinigkeit gemacht werden muss oder ein größerer Schaden vorliegt, zeigt sich erst in der Autowerkstatt. Bevor die Mechaniker das Auto reparieren, sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden, um eine böse Überraschung bezüglich der Kosten der Kfz-Reparatur zu vermeiden. 

Bevor die Werkstatt loslegt, muss der Fahrzeughalter einen Auftrag zur Autoreparatur erteilen. Im Reparaturauftrag sollten die durchzuführenden Arbeiten und auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin genannt werden. Wichtig ist, die Absprachen möglichst konkret zu treffen und schriftlich festzuhalten. So lassen sich spätere Streitigkeiten z. B. über den Umfang der Reparaturen vermeiden. Die Werkstatt hat eine Beratungspflicht. Sie muss den Kunden aufklären, ob eine Reparatur möglich ist, ob sie Sinn macht oder welche Alternativen es gibt. Ebenso muss ein Überblick über die Kosten für die verschiedenen Optionen gegeben werden.

Inhalte eines Autoreparaturauftrags

Der Reparaturvertrag zählt rechtlich gesehen zu den Werkverträgen im Sinne des § 631 BGB. Das bedeutet, dass der Unternehmer, hier die Werkstatt, sich zur Herstellung eines Werkes bzw. eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Bei einer Autoreparatur ist das klassischerweise die Beseitigung des Mangels. Der Fahrzeughalter bringt sein Auto wegen eines Schadens oder Defekts in die Werkstatt. Mit dem Reparaturvertrag verpflichtet sich die Werkstatt, diesen Mangel zu beseitigen. Bloßes Bemühen reicht nicht aus. Der Fahrzeughalter verpflichtet sich im Gegenzug, für die erfolgreiche Reparatur zu bezahlen.

Neben den Angaben zum Fahrzeug und den Namen des Auftragnehmers und Auftraggebers sollte ein Reparaturvertrag möglichst konkret enthalten, welche Reparaturen zu erledigen sind und dass zusätzliche Arbeiten nur nach vorheriger Rücksprache erfolgen dürfen. Die Reparaturen sollten einzeln aufgeführt und keine Pauschalverträge erteilt werden. Zudem sollte auch eine Obergrenze für die Kosten festgelegt werden, die nur nach Rücksprache überschritten werden darf.

Die Reparaturbedingungen sind in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt festgehalten. Zahlreiche Werkstätten verwenden die vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) herausgegeben Reparaturbedingungen. 

Gerade, wenn umfangreichere Reparaturen an dem Auto notwendig sind, sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Der Kostenvoranschlag ist in der Regel kostenfrei, werden allerdings mehrere Angebote eingeholt, wird oft ein Preis für den Kostenvoranschlag vereinbart.

Welche Besonderheiten gibt es?

Einen großen Teil der Reparaturkosten machen oft die Kosten für die Ersatzteile aus. Um hier Kosten zu sparen, bringen Kunden häufiger Ersatzteile mit, die sie z. B. günstig im Internet erstanden haben. Unabhängig davon, ob die Werkstatt sich darauf einlässt, diese Ersatzteile zu verwenden, ist dies für die Kunden mit Risiken verbunden. Die Haftung der Werkstatt ist eingeschränkt. Sie haftet nur noch für den korrekten Einbau der Ersatzteile, nicht aber für deren Qualität. Bei minderwertigen Bauteilen kann das schnell zum Problem werden.

Die Auto-Reparatur-Kosten sind höher als veranschlagt. Was kann ich tun?

Bei größeren Autoreparaturen sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Dabei sollte sich der Kunde nicht auf mündliche Absprachen verlassen. Die Auto-Reparatur-Kosten sollten immer schriftlich festgehalten werden. Es handelt sich dann zwar immer noch um eine unverbindliche Kalkulation. Die tatsächlichen Reparaturkosten dürfen dann aber nicht wesentlich höher sein als im Kostenvoranschlag genannt. Nur wenn ein Festpreis vereinbart oder eindeutig erklärt wird, dass der Kostenvoranschlag nicht überschritten wird, ist diese Vereinbarung verbindlich. Ratsam ist es zudem, eine Höchstgrenze für die Kosten festzulegen, die nur nach vorheriger Rücksprache überschritten werden darf. 

Eine festgelegte Grenze, wann eine wesentliche Überschreitung der veranschlagten Kosten für die Kfz-Reparatur vorliegt, gibt es nicht. Als Faustregel ist aber von einer wesentlichen Überschreitung auszugehen, wenn der Betrag im Kostenvoranschlag um 15 Prozent oder mehr ohne vorherige Rücksprache überschritten wird. Hat die Werkstatt garantiert, dass die Kosten nicht höher als im Kostenvoranschlag ausfallen, darf sie diesen Wert nicht überschreiten. 

Wird der Kostenvoranschlag nur unwesentlich überschritten, muss der Kunde zahlen. Werden die Kosten aber wesentlich überschritten, muss der Kunde darüber rechtzeitig informiert werden. Er hat dann die Möglichkeit, den Werkvertrag bzw. Reparaturvertrag außerordentlich zu kündigen. Dann muss der Kunde nur die Reparaturkosten, die bis zur Kündigung angefallen sind, übernehmen. Sieht der Kunde jedoch von einer Kündigung ab, muss er auch bei einer wesentlichen Überschreitung die Rechnung in voller Höhe begleichen. 

Das verhält sich jedoch anders, wenn die Werkstatt es versäumt hat, den Kunden über die wesentlich höheren Kosten zu informieren, und ihre Meldepflicht verletzt hat. Dann ist der Kunde so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Information stehen würde. Er muss dann in der Regel nur einen Teil der Kosten tragen. 

Auf der anderen Seite hat die Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In der Praxis heißt das, dass die Werkstatt das reparierte Fahrzeug nicht herausgeben muss.

Welche Ansprüche habe ich, wenn die Kfz-Reparatur zu lange dauert?

Wie lange es dauert, das Auto zu reparieren, hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. dem Ausmaß des Schadens oder der Verfügbarkeit von Ersatzteilen ab. Bei kleineren Schäden ist die Kfz-Reparatur oft innerhalb eines Tages erledigt, bei umfangreicheren Arbeiten kann es dauern. Gerade wenn sich die Autoreparatur in die Länge zieht, stellt sich für den Kunden die Frage nach einem Mietwagen oder einem Ersatz für den Nutzungsausfallschaden. 

Idealerweise wird mit der Werkstatt ein Erfüllungstermin vereinbart, zu dem die Reparatur abgeschlossen ist. Kann die Werkstatt den Termin nicht einhalten, gerät sie in Verzug und muss Schäden ersetzen, die dem Kunden durch die Verzögerung entstehen. Insbesondere kann der Kunde verlangen, dass ihm für die Dauer der Verzögerung ein Mietwagen auf Kosten der Werkstatt zusteht.  

Wurde kein Erfüllungstermin vereinbart, sollte der Werkstatt zunächst eine angemessene Frist für die Autoreparatur gesetzt werden. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Ist die Kfz-Reparatur aufwendig oder sind die Ersatzteile nur schwer zu beschaffen, muss der Werkstatt eine längere Frist gewährt werden als bei einfachen Reparaturen. Lässt die Werkstatt die angemessene Frist verstreichen, muss sie für die Kosten eines Mietwagens aufkommen. 

Alternativ zu einem Mietwagen kann von der Werkstatt auch ein Nutzungsausfallschaden verlangt werden. Der Kunde erhält dann eine Pauschale für jeden Tag, den er sein Auto aufgrund der langen Reparaturzeit nicht nutzen kann.  

Welche Rechte habe ich, wenn Schäden während der Autoreparatur entstehen oder die Reparatur mangelhaft ist?

Ihre Rechte bei mangelhafter Autoreparatur

Fehler passieren auch in einer Autowerkstatt. 

So kommt es vor, dass beim Auto reparieren Schäden an dem Fahrzeug verursacht werden oder die Kfz-Reparatur nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde und mangelhaft ist. 

Das muss der Kunde natürlich nicht akzeptieren. 

Die Mängel sollten der Werkstatt umgehend gemeldet und unter Fristsetzung eine Nachbesserung verlangt werden.

Nacherfüllung/Nachbesserung 

Mit dem Reparaturvertrag hat sich die Werkstatt verpflichtet, die Autoreparatur sachgerecht durchzuführen und den Schaden/Defekt an dem Fahrzeug vollständig zu beseitigen oder zu beheben. Ist die Werkstatt dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann der Kunde gemäß § 635 BGB eine kostenlose Nacherfüllung verlangen. Die Werkstatt muss dabei ausdrücklich zur Nachbesserung aufgefordert werden. Ebenso muss ihr eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewährt werden. Angemessen bedeutet in der Regel ca. zwei Wochen.  

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, wie oft der Werkstatt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Angelehnt an das Kaufrecht sollten mindestens zwei Versuche eingeräumt werden. Wann eine Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist, hängt aber auch von den Umständen des Einzelfalls ab. 

Zu beachten ist, dass weitere Ansprüche auf Gewährleistung bei einer Autoreparatur in der Regel erst zum Tragen kommen, wenn der Werkstatt die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde. Gelingt es der Werkstatt auch innerhalb der gesetzten Frist nicht, die Autoreparatur ordnungsgemäß durchzuführen, kommen weitere rechtliche Schritte in Betracht, beispielsweise Minderung der Rechnung oder Rücktritt vom Reparaturvertrag. 

Im Einzelfall kann auch darauf verzichtet werden, der Werkstatt Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Vertrauen des Kunden zu der Werkstatt völlig zerstört ist und ihm eine weitere Zusammenarbeit mit der Werkstatt nicht mehr zuzumuten ist. Die Werkstatt kann die Nacherfüllung nach § 635 BGB verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. 

Andere Werkstatt beauftragen oder Schaden selbst beheben 

Ein Werkstattwechsel ist nicht so einfach möglich. Wie beschrieben, muss der Werkstatt zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden. Beseitigt die Werkstatt den Mangel innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht und gerät in Verzug oder verweigert zu Unrecht die Nacherfüllung, hat der Kunde gemäß § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme. Er kann dann den Mangel selbst oder durch eine andere Werkstatt beheben lassen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Minderung des Rechnungsbetrags 

Ist die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen, hat der Kunde die Möglichkeit, die Rechnung zu mindern. Da die vorgenommenen Reparaturarbeiten in der Regel nicht völlig nutzlos waren, kann die Rechnung nur zum Teil gemindert werden. Wie hoch die Minderung ausfallen darf, ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Zudem muss der Kunde den Mangel exakt benennen. Auch bei einer Minderung ist es vielfach notwendig, zuvor eine Frist zur Nachbesserung gesetzt zu haben. 

Rücktritt vom Werkvertrag 

Liegen nach der Autoreparatur erhebliche Mängel vor und auch die Nacherfüllung ist erfolglos geblieben, ist der Rücktritt vom Werkvertrag möglich. Das bedeutet, dass der Kunde seine bereits geleisteten Zahlungen zurückerhält bzw. nicht zahlen muss. Verwendete Ersatzteile müssen ggf. von der Werkstatt wieder ausgebaut werden. Der Rücktritt vom Reparaturvertrag muss gegenüber der Werkstatt ausdrücklich erklärt werden und ist nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. 

Ansprüche auf Schadensersatz 

Hat die Werkstatt die Autoreparatur nicht fristgerecht durchgeführt, können dem Kunden Ansprüche auf Schadensersatz entstanden sein. So muss die Werkstatt ggf. die Kosten für einen Mietwagen übernehmen. Das kann auch gelten, wenn dem Kunden durch den unnötig langen Werkstattaufenthalt andere Schäden wie Verdienstausfall entstanden sind. Voraussetzung ist aber häufig ein schuldhaftes Verhalten der Werkstatt. 

Die Werkstatt steht auch dann in der Haftung, wenn sie selbst bei der Kfz-Reparatur einen Schaden verursacht, das Auto während des Werkstattaufenthalts beschädigt oder gestohlen wird. Zudem haftet die Werkstatt für Schäden, die infolge einer unsachgerechten Reparatur auftreten. 

Gründe, warum Ansprüche nicht geltend gemacht werden können 

Eine Vielzahl von Werkstätten verwendet die Kfz-Reparaturbedingungen des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK). Darin enthalten ist, dass die Haftung der Werkstatt für Sachmängel auf ein Jahr begrenzt ist. Der Kunde muss Ansprüche daher spätestens ein Jahr nach Abnahme des Fahrzeugs geltend machen. Wird das Fahrzeug trotz Kenntnis eines Sachmangels abgenommen, können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Abnahme unter Vorbehalt erfolgt ist. 

Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr gilt jedoch nicht für Schäden, die aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch die Werkstatt erfolgt sind. Liegt nur leichte Fahrlässigkeit vor, ist die Haftung der Werkstatt nur eingeschränkt. 

Hat der Kunde Gegenstände im Auto gelassen, haftet die Werkstatt dafür nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 

Auch bei der Nacherfüllung muss die Verjährung der Ansprüche beachtet werden. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Das gilt auch dann, wenn der Kunde den Mangel nicht bemerkt hat und dieser erst später z. B. beim Weiterverkauf des Fahrzeugs auffällt. Teilweise haben Werkstätten die Verjährungsfrist in ihren AGB auch auf ein Jahr verkürzt. Die durchgeführten Reparaturarbeiten an dem Auto sollten daher möglichst zeitnah überprüft werden, damit ggf. auftretende Mängel rechtzeitig reklamiert werden können. 

Hat die Werkstatt einen ihr bekannten Mangel arglistig verschwiegen, gilt eine längere Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt nicht mit der Abnahme des Fahrzeugs, sondern am Ende des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis von dem arglistig verschwiegenen Mangel erlangt hat.

Wie kann ich mich gegen unnötige oder nicht beauftragte Kfz-Reparaturen wehren?

Die Autoreparaturen müssen zwar grundsätzlich vom Kunden mündlich oder schriftlich beauftragt werden. Doch auch ohne einen entsprechenden Auftrag kann es vorkommen, dass der Kunden die Auto-Reparatur-Kosten tragen muss. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Kfz-Reparatur für Betrieb und Werterhalt des Fahrzeugs dienlich war und es keine sinnvolle Möglichkeit gibt, die Autoreparatur umzukehren. Das hat bspw. das OLG Naumburg mit Urteil vom 11.2. 2010 entschieden (Az.: 1 U 84/09). Demnach ist auch bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage geleistet wurden, eine übliche bzw. angemessene Vergütung zu leisten. 

Strittig kann natürlich sein, wann eine solche Reparatur ohne Auftrag notwendig ist und für den Kunden zu einem Werterhalt führt. Hat der Kunde keine Vorteile, muss er auch nicht zahlen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Reparaturaufträge immer schriftlich vereinbart werden. Zumal die Werkstätten auch eine Mitteilungspflicht haben, wenn sie einen Mangel entdecken. Der Kunde muss darüber informiert werden und entscheiden, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Bevor teure Reparaturarbeiten ohne entsprechenden Reparaturauftrag durchgeführt werden, muss die Werkstatt im Zweifel die Zustimmung des Kunden einholen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten bei Problemen mit der Autoreparatur

Welche Ansprüche bestehen nach einer fehlerhaften Autoreparatur?

Ist eine Kfz-Reparatur fehlerhaft, so hat der Kunde zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Verweigert die Werkstatt diese oder ist die Mängelbeseitigung von vornherein unmöglich, besteht die Möglichkeit, eine andere Werkstatt auf Kosten der ursprünglichen Autowerkstatt aufzusuchen.

Alternativ kann der Rechnungsbetrag gemindert werden oder der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten. Daneben können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Was kann ich tun, wenn die Kfz-Reparatur zu lange dauert?

Dauert eine Reparatur ungewöhnlich lange, sollte zunächst eine angemessene Frist zur Fertigstellung gesetzt werden. Lässt die Werkstatt die Frist schuldhaft verstreichen, können Schadensersatzansprüche wegen Verzugs geltend gemacht werden.

Was kann ich tun, wenn die Reparatur teurer als veranschlagt ist?

Eine Reparatur gilt regelmäßig als zu teuer, wenn ein unverbindlicher Kostenvoranschlag um 10 bis 20 % überschritten bzw. ein vereinbarter Festpreis oder ein verbindlicher Kostenvoranschlag nicht eingehalten wird. In diesem Fall besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des
Werkvertrags.

Die Werkstatt ist zudem verpflichtet mitzuteilen, wenn die Kosten wesentlich, also in der Regel um mehr als 20 %, überschritten werden. Wesentlich überhöhte Kosten können sonst als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Foto(s): ©Pexels/Cottonbro, ©anwalt.de/KGR

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