BAG: Arbeitszeugnis aus Prozessvergleich mit bestimmter Leistungsbeurteilung nicht vollstreckbar

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Kündigungsschutzprozesse vor den Arbeitsgerichten werden oft durch einen Prozessvergleich beendet. Zugleich wird die Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mitgeregelt. Hierbei ist aber besondere Vorsicht zu walten, denn nach BAG (Beschluss vom 14.02.2017 – 9 AZB 49/16) ist ein Arbeitszeugnis mit bestimmter Leistungsbeurteilung nicht vollstreckbar.

Regelung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Im Prozessvergleich einigen sich die Parteien einvernehmlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und treffen zugleich eine Vereinbarung über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in der Regel mit einem wie folgt lautenden Wortlaut:

„Die Beklagte/Der Beklagte erteilt der Klägerin/dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit guter Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel im Schlusssatz.“

Erfüllung und Umsetzung des Prozessvergleichs

Unproblematisch ist folgende Fallkonstellation: Erhält der Arbeitnehmer trotz Prozessvergleich kein Arbeitszeugnis, so kann er die Erteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung mit einem Antrag auf Anordnung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO erzwingen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber zwar ein Arbeitszeugnis erteilt, dieses jedoch nicht den Wünschen des Arbeitnehmers entspricht. Eine Zwangsvollstreckung wegen Korrektur des Arbeitszeugnisses ist aber aussichtslos.

Vergleich nicht hinreichend bestimmt für die Vollstreckung

Nach BAG genügt nämlich ein Prozessvergleich mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Arbeitszeugnis mit einer bestimmten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung zu erteilen, nicht den zwangsvollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil hieraus nicht ersichtlich ist, welche konkrete Leistung gefordert wird.

Fazit und Folgen für die Praxis

Die meisten vor den Arbeitsgerichten geschlossenen Vergleiche sind somit nicht vollstreckungsfähig. Ist also der Arbeitnehmer mit dem erteilten Arbeitszeugnis nicht einverstanden und wünscht eine Korrektur, so bleibt ihm bei der Regelung, ein Zeugnis mit einer bestimmten Leistungsbeurteilung zu erteilen, nichts anderes übrig, als ein weiteres Klageverfahren wegen Zeugniskorrektur zu betreiben. Dabei bleibt auch anzumerken, dass in einem solchen Fall dem Arbeitgeber ein Ermessen zukommt und er in der Formulierung frei ist.

Vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung ist also empfehlenswert, den gewünschten Zeugnisinhalt bereits im Gerichtstermin protokollieren oder einen bereits angefertigten Entwurf als Anlage zu Protokoll geben zu lassen. Nur so stellt man sicher, dass im Falle von Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Zeugnisinhalt dieses auch vollstreckbar ist und vermeidet zugleich einen Folgerechtsstreit auf Korrektur des Arbeitszeugnisses.

Ansprechpartner und Kontaktaufnahme

Rechtsanwältin Anna Pac

als angestellte Rechtsanwältin bei Kanzlei Inhestern, Hannover.

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