Aufenthaltsbestimmungsrecht: Erfolgreich im einstweiligen Anordnungsverfahren durchsetzen

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Wenn sich die Kindeseltern trennen, so spielt gerade das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder eine große Rolle und hat zwischen den Eltern Streitpotential.

1. Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge versteht man das Recht den räumlichen dauerhaften und vorübergehenden Aufenthaltsort und damit den Wohnort für ein Kind zu bestimmen. Können sich die Eltern über den Aufenthalt des Kindes nicht einigen, kann jeder Elternteil losgelöst von gemeinsamem Sorgerecht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht einklagen.

2. Welche Gründe sprechen für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts?

Gerade Umzugspläne des betreuenden Elternteils geben dem zurückbleibenden Elternteil Anlass, die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtlich geltend zu machen.  Umzüge, aber auch Reisen insbesondere in Länder mit Bürgerkrieg, instabiler politischer Lage oder anderen Katastrophen stellen zugleich Fälle dar, die einer Eilentscheidung des Familiengerichts bedürfen, um solche Umzugs- bzw. Reisepläne im sog. einstweiligen Anordnungsverfahren zumindest vorläufig zu verhindern.  

Das Familiengericht orientiert sich z.B. bei Entscheidungen wegen Umzugsplänen am Kindeswohl und stellt auf folgende Umstände ab:

  • Kontinuitätsgrundsatz: Verbleib des Kindes in gewohnter Umgebung
  • Erhalt sozialer Kontakte des Kindes
  • Trennung von Geschwistern
  • Ungeeignetheit eines Elternteils zu angemessenen Kindesbetreuung: Welcher Elternteil für welchen Erziehungsanteil war zuständig und welche sonstigen Gründe sprechen gegen die Geeignetheit eines Elternteils (z.B. Gewaltausbrüche, Alkoholismus)
  • Vorhandensein von sozialen Bindungen und Verwandten im Zielland (ggfs. Heimatland)

3. Unser Fall vor dem Familiengericht Hannover

Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf unseren Mandanten, einem bisher nicht sorgeberechtigten Kindesvater, im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahren durchgesetzt.

Die Kindeseltern von zwei Kindern waren nicht miteinander verheiratet. Der Sohn lebte bei dem Kindesvater und die Tochter bei der Kindesmutter, für das sie alleinsorgeberechtigt war. Da die Kindesmutter, die trotz ihrer Zusicherung Hannover nicht zu verlassen, ohne Absprache mit dem Kindesvater über den Umzug der Tochter entschieden hat, und sich weigerte, nach Hannover zurückzukehren, hat das Gericht unserem Eilantrag auf Übertagung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf unseren Mandanten entsprochen. Eine Gefährdungslage – wie von der Kindesmutter geschildert – konnte das Gericht nicht erkennen. Vielmehr war das Gericht davon überzeugt, dass die Kindesmutter räumliche Distanz zum Kindesvater gesucht hat, um sich von diesem und der Beziehung abgrenzen zu können. Gerade in dieser räumlichen Distanz sah das Gericht das Kindewohl gefährdet, weil hierdurch sowohl der Kontakt zwischen dem Kindesvater und der Tochter einerseits, als auch zwischen den Geschwistern mit enger Geschwisterbindung andererseits nicht mehr stattfinden konnte. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass durch den Wechsel in den Haushalt des Kindesvater die Tochter abermals die Schule hat wechseln müssen. Dennoch hat das Gericht den erneuten Ortswechsel als nicht so schwer wie durch den Umzug erfolgten Kontaktabbruch mit dem Kindesvater, dem Großvater und dem Bruder erachtet. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Tochter in der neuen Umgebung neue Freundschaften hätte aufbauen müssen.

4. Fazit

Bestehen auch bei Ihnen Meinungsverschiedenheiten über das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Oder plant der betreuende Elternteil einen Umzug oder ist sogar mit dem Kinde/den Kindern ohne Absprache bereits umgezogen, so wenden Sie sich an einen Anwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht in Hannover.

   


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